§ 2 AZHG Bestandteile der Auslandszulage

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.
  2. (2)Absatz 2,Die Auslandszulage besteht
    1. 1.Ziffer einsim Fall des § 1 Abs. 1 Z 1 aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 1 Abs. 1 Z 2 aus 50% des Sockelbetrages,im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, aus 50% des Sockelbetrages,
    3. 3.Ziffer 3im Fall des § 1 Abs. 1 Z 3 aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
    4. 4.Ziffer 4im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.
  3. (3)Absatz 3,Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
  4. (3)Absatz 3,Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956.

Stand vor dem 29.06.2015

In Kraft vom 01.04.1999 bis 29.06.2015
  1. (1)Absatz eins,Die Auslandszulage setzt sich aus einem Prozentsatz des Sockelbetrages und allfälligen Zuschlägen zusammen.
  2. (2)Absatz 2,Die Auslandszulage besteht
    1. 1.Ziffer einsim Fall des § 1 Abs. 1 Z 1 aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, aus 100% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
    2. 2.Ziffer 2im Fall des § 1 Abs. 1 Z 2 aus 50% des Sockelbetrages,im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, aus 50% des Sockelbetrages,
    3. 3.Ziffer 3im Fall des § 1 Abs. 1 Z 3 aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, aus 75% des Sockelbetrages und Zuschlägen,
    4. 4.Ziffer 4im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, aus 40% des Sockelbetrages und Zuschlägen.
  3. (3)Absatz 3,Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
  4. (3)Absatz 3,Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956.Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit entspricht 4,4% des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956.

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