§ 10 AZHG Gefahrenzuschlag

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar

  1. 1.Ziffer einsmit der Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind 5 Werteinheiten,
  2. 2.Ziffer 2mit der Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind 3 Werteinheiten,
  3. 3.Ziffer 3mit dem Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen, Verschüttungen und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere im urbanen Bereich beauftragt sind 3 Werteinheiten,
  4. 4.Ziffer 4mit der Bekämpfung von Seuchen beauftragt sind ............................................... 4 Werteinheiten,
  5. 5.Ziffer 5mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch § 1 Abs. 4 abgegolten wird.........................................................mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch Paragraph eins, Absatz 4, abgegolten wird......................................................... 4 Werteinheiten.,
  6. 6.Ziffer 6mit Aufgaben und Tätigkeiten der Militärpolizei beauftragt sind2 Werteinheiten.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.2015

Der Gefahrenzuschlag beträgt für Personen, die in einem Einsatz überwiegend und unmittelbar

  1. 1.Ziffer einsmit der Beseitigung von Spreng- und Zündmitteln, Minen, Blindgängern und gefährlichen radioaktiven, biologischen, chemischen oder brennbaren Kampfstoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind 5 Werteinheiten,
  2. 2.Ziffer 2mit der Beseitigung von gefährlichen radioaktiven oder chemischen Stoffen oder der Überwachung dieser Tätigkeiten beauftragt sind 3 Werteinheiten,
  3. 3.Ziffer 3mit dem Suchen und Retten von Personen aus Vertrümmerungen, Verschüttungen und Einschließungen in gefährdeten Räumen, insbesondere im urbanen Bereich beauftragt sind 3 Werteinheiten,
  4. 4.Ziffer 4mit der Bekämpfung von Seuchen beauftragt sind ............................................... 4 Werteinheiten,
  5. 5.Ziffer 5mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch § 1 Abs. 4 abgegolten wird.........................................................mit Aufgaben der Spezialaufklärung beauftragt sind, sofern diese Aufgaben mit einer außergewöhnlichen Gefährdung für Leib und Leben verbunden ist und nicht durch Paragraph eins, Absatz 4, abgegolten wird......................................................... 4 Werteinheiten.,
  6. 6.Ziffer 6mit Aufgaben und Tätigkeiten der Militärpolizei beauftragt sind2 Werteinheiten.

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