Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Höhe der Prämie
(1)Absatz eins,Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.
(2)Absatz 2,Die Bereitstellungsprämie ist monatlich auszuzahlen.
(3)Absatz 3,Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.
(4)Absatz 4,Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(Anm.: Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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