§ 27 AZHG Bereitstellungsprämie

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Höhe der Prämie
  1. (1)Absatz eins,Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.
  2. (2)Absatz 2,Die Bereitstellungsprämie ist monatlich im Nachhinein auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3,Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.
  4. (4)Absatz 4,(Anm.: Tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft.)
  5. (5)Absatz 5,Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen (“kaufmännische Rundung”).
  6. (4)Absatz 4,Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

    (Anm.: Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.12.2003 bis 31.12.2004
Höhe der Prämie
  1. (1)Absatz eins,Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft gebührt eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat.
  2. (2)Absatz 2,Die Bereitstellungsprämie ist monatlich im Nachhinein auszuzahlen.
  3. (3)Absatz 3,Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,.
  4. (4)Absatz 4,(Anm.: Tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 2005 in Kraft.)
  5. (5)Absatz 5,Ist der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr als volle 10 Cent auszuzahlen (“kaufmännische Rundung”).
  6. (4)Absatz 4,Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

    (Anm.: Abs. 5 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 5, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)

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