§ 35 AZHG Vollziehung

AZHG - Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister, in Angelegenheiten des § 23 jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister, in Angelegenheiten des Paragraph 23, jedoch der Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 01.12.2003 bis 31.12.9999
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