Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die auf Ersuchen internationaler Organisationen zur Hilfeleistung in das Ausland entsandt werden, BGBl. Nr. 365/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die auf Ersuchen internationaler Organisationen zur Hilfeleistung in das Ausland entsandt werden, Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt § 12 Abs. 5 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt Paragraph 12, Absatz 5, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
(3)Absatz 3,Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die §§ 27 Abs. 5 und 28 Abs. 4 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten die Paragraphen 27, Absatz 5 und 28 Absatz 4, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.
In Kraft seit 31.12.2003 bis 31.12.9999
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