Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
1.Ziffer einsmit der Annahme der schriftlichen Meldung oder
2.Ziffer 2im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
(2)Absatz 2,Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
1.Ziffer einsdes Bezuges der Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oderdes Bezuges der Auslandszulage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder
2.Ziffer 2einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
3.Ziffer 3des Entfalls der Bezüge.
(3)Absatz 3,Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Bereitstellungsprämie.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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