§ 28 AZHG Dauer des Anspruches

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
    1. 1.Ziffer einsmit dem der Annahme der schriftlichen Meldung nachfolgenden Tag oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
  2. (2)Absatz 2,Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
    1. 1.Ziffer einsdes Bezuges der Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oderdes Bezuges der Auslandszulage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder
    2. 2.Ziffer 2einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
    3. 3.Ziffer 3des Entfalls der Bezüge.
  3. (3)Absatz 3,Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Bereitstellungsprämie.

    (Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)

  4. (4)Absatz 4,(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)

Stand vor dem 28.12.2011

In Kraft vom 01.01.2010 bis 28.12.2011
  1. (1)Absatz eins,Der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie beginnt
    1. 1.Ziffer einsmit dem der Annahme der schriftlichen Meldung nachfolgenden Tag oder
    2. 2.Ziffer 2im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.
  2. (2)Absatz 2,Die Bereitstellungsprämie ist einzustellen für die Dauer
    1. 1.Ziffer einsdes Bezuges der Auslandszulage gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oderdes Bezuges der Auslandszulage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder
    2. 2.Ziffer 2einer mehr als einmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit, sofern diese nicht auf einen Dienstunfall zurück zu führen ist, oder
    3. 3.Ziffer 3des Entfalls der Bezüge.
  3. (3)Absatz 3,Besteht der Anspruch auf Bereitstellungsprämie nicht für einen vollen Kalendermonat, so gebührt für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Bereitstellungsprämie.

    (Anm.: Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)Anmerkung, Absatz 4, tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)

  4. (4)Absatz 4,(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. 12. 2004 außer Kraft)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten