Anl. 2 AEV Oberflächenbehandlung (weggefallen)

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Behandlung von metallischen Oberflächen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2019 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2, 5 bis 10, 12 bis 20, 22, 23, 25, 26, 28, 29 und 31 bis 34 des Anhanges A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 11, 21, 24, 27, 30 und 35 des Anhanges A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 10, 12 bis 20, 25, 28 und 30 bis 35 des Anhanges A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Analysenmethoden
  5. 4.14 Punkt einsDen Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 17, 23, 25 und 28 des Anhanges A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 17, 23, 25 oder 28 des Anhanges A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

17

Selen

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

23

Ammoniak – Stickstoff

ÖNORM ISO 5664, Dezember 1986

oder aus dem

Dissoziationsgleichgewicht

berechnen

25

Cyanid – Gesamt

ÖNORM EN ISO 14403, April 1998

ÖNORM M 6285, Dezember 1988

28

Phosphor – Gesamt

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

  1. 4.24 Punkt 2
Anl. 2 AEV Oberflächenbehandlung seit 23.05.2019 weggefallen.

Stand vor dem 23.05.2019

In Kraft vom 31.01.2003 bis 23.05.2019
  1. 1.Ziffer einsDie Parameter Nr. 2, 5 bis 10, 12 bis 20, 22, 23, 25, 26, 28, 29 und 31 bis 34 des Anhanges A sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen. Bei diskontinuierlicher Entleerung eines Stapelbehälters gilt die Stichprobe als mengenproportionale Probenahme für das entleerte Abwasservolumen.
  2. 2.Ziffer 2Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 11, 21, 24, 27, 30 und 35 des Anhanges A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
  3. 3.Ziffer 3Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 10, 12 bis 20, 25, 28 und 30 bis 35 des Anhanges A beziehen sich auf Gesamtgehalte.
  4. 4.Ziffer 4Analysenmethoden
  5. 4.14 Punkt einsDen Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 17, 23, 25 und 28 des Anhanges A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Für einen Parameter Nr. 17, 23, 25 oder 28 des Anhanges A gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.

Nr.

Parameter

Analysenmethode

17

Selen

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

23

Ammoniak – Stickstoff

ÖNORM ISO 5664, Dezember 1986

oder aus dem

Dissoziationsgleichgewicht

berechnen

25

Cyanid – Gesamt

ÖNORM EN ISO 14403, April 1998

ÖNORM M 6285, Dezember 1988

28

Phosphor – Gesamt

ÖNORM EN ISO 11885, März 1998

  1. 4.24 Punkt 2
Anl. 2 AEV Oberflächenbehandlung seit 23.05.2019 weggefallen.

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