§ 23 AZHG

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit der Hilfeleistung
  1. (1)Absatz eins,Die auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erbrachte Geldleistung unterliegt nicht der Einkommensteuer.
  2. (2)Absatz 2,Die durch den 2. Teil dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2018
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit der Hilfeleistung
  1. (1)Absatz eins,Die auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes erbrachte Geldleistung unterliegt nicht der Einkommensteuer.
  2. (2)Absatz 2,Die durch den 2. Teil dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.

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