§ 302 BSO Flaggen und Bälle

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Farben der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Bälle dürfen nicht verblaßt oder schmutzig sein. Die Flaggen müssen rechteckig und mindestens 60 cm hoch und breit sein. Die Bälle müssen bei Fahrgastschiffenfür Vorrangfahrzeuge einen Durchmesser von mindestens 50 cm haben, für SchiffeFahrzeuge der Berufsfischer einen solchenDurchmesser von mindestens 30 cm haben.
  2. (2)Absatz 2,Anstelle von Flaggen können Tafeln gleicher Größe und Farbe verwendet werden. Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 04.05.1996 bis 31.12.2005
  1. (1)Absatz eins,Die Farben der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Flaggen und Bälle dürfen nicht verblaßt oder schmutzig sein. Die Flaggen müssen rechteckig und mindestens 60 cm hoch und breit sein. Die Bälle müssen bei Fahrgastschiffenfür Vorrangfahrzeuge einen Durchmesser von mindestens 50 cm haben, für SchiffeFahrzeuge der Berufsfischer einen solchenDurchmesser von mindestens 30 cm haben.
  2. (2)Absatz 2,Anstelle von Flaggen können Tafeln gleicher Größe und Farbe verwendet werden. Bälle dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.

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