§ 1311d BSO Begrenzung des Partikelausstoßes von Dieselmotoren

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Partikelausstoß von Dieselmotoren mit einer Leistung des einzelnen Motors von mehr als 37 kW ist mit geeigneten Mitteln zu begrenzen. Dies gilt nicht für DieselmotorenDieselmotore, die in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind.
    1. a)Litera adie in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind, oder
    2. b)Litera bdie die Grenzwerte des Partikelausstoßes ohne beschränkende Mittel einhalten.
  2. (2)Absatz 2,Als geeignete Mittel zur Begrenzung des Partikelausstoßes gelten:
    1. 1.Ziffer einsEin System, für das nach dem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung (PMP) in den für Schiffen relevanten Zyklen gemäß EN ISO 8178-4:1996 (Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Abgasmessung – Teil 4: Prüfzyklen für verschiedene Motorverwendungen) der Nachweis erbracht wurde, dass der Grenzwert für die Partikelanzahl von 1x1012 kWh-1 für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm eingehalten werden kann,
    2. 2.Ziffer 2ein Partikelfiltersystem, das der Filterliste der österreichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), der deutschen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau), des Schweizer Bundesamtes für Umwelt oder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) entspricht oder
    3. 3.Ziffer 3bezüglich der Partikelemissionen gleichwertige Filter.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für Fahrzeuge,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten für Fahrzeuge,
    1. 1.Ziffer einsdie nach dem 1. Jänner 2015 das erste Mal im Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 0.01.) zum Verkehr zugelassen werden oderdie nach dem 1. Jänner 2015 das erste Mal im Geltungsbereich dieser Verordnung (Paragraph 0.01.) zum Verkehr zugelassen werden oder
    2. 2.Ziffer 2die am 1. Jänner 2015 bereits im Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 0.01.) zugelassen waren und danach mit einem oder mehreren neuen Dieselmotoren für den Schiffsantrieb ausgerüstet werden (Neumotorisierung), sofern diese Maßnahmen zur Begrenzung des Partikelausstoßes bei einer Neumotorisierung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar sind.die am 1. Jänner 2015 bereits im Geltungsbereich dieser Verordnung (Paragraph 0.01.) zugelassen waren und danach mit einem oder mehreren neuen Dieselmotoren für den Schiffsantrieb ausgerüstet werden (Neumotorisierung), sofern diese Maßnahmen zur Begrenzung des Partikelausstoßes bei einer Neumotorisierung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar sind.

Stand vor dem 31.03.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2022
  1. (1)Absatz eins,Der Partikelausstoß von Dieselmotoren mit einer Leistung des einzelnen Motors von mehr als 37 kW ist mit geeigneten Mitteln zu begrenzen. Dies gilt nicht für DieselmotorenDieselmotore, die in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind.
    1. a)Litera adie in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von bis zu 12 Fahrgästen zugelassen sind, oder
    2. b)Litera bdie die Grenzwerte des Partikelausstoßes ohne beschränkende Mittel einhalten.
  2. (2)Absatz 2,Als geeignete Mittel zur Begrenzung des Partikelausstoßes gelten:
    1. 1.Ziffer einsEin System, für das nach dem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung (PMP) in den für Schiffen relevanten Zyklen gemäß EN ISO 8178-4:1996 (Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Abgasmessung – Teil 4: Prüfzyklen für verschiedene Motorverwendungen) der Nachweis erbracht wurde, dass der Grenzwert für die Partikelanzahl von 1x1012 kWh-1 für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm eingehalten werden kann,
    2. 2.Ziffer 2ein Partikelfiltersystem, das der Filterliste der österreichischen Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA), der deutschen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau), des Schweizer Bundesamtes für Umwelt oder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) entspricht oder
    3. 3.Ziffer 3bezüglich der Partikelemissionen gleichwertige Filter.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für Fahrzeuge,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten für Fahrzeuge,
    1. 1.Ziffer einsdie nach dem 1. Jänner 2015 das erste Mal im Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 0.01.) zum Verkehr zugelassen werden oderdie nach dem 1. Jänner 2015 das erste Mal im Geltungsbereich dieser Verordnung (Paragraph 0.01.) zum Verkehr zugelassen werden oder
    2. 2.Ziffer 2die am 1. Jänner 2015 bereits im Geltungsbereich dieser Verordnung (§ 0.01.) zugelassen waren und danach mit einem oder mehreren neuen Dieselmotoren für den Schiffsantrieb ausgerüstet werden (Neumotorisierung), sofern diese Maßnahmen zur Begrenzung des Partikelausstoßes bei einer Neumotorisierung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar sind.die am 1. Jänner 2015 bereits im Geltungsbereich dieser Verordnung (Paragraph 0.01.) zugelassen waren und danach mit einem oder mehreren neuen Dieselmotoren für den Schiffsantrieb ausgerüstet werden (Neumotorisierung), sofern diese Maßnahmen zur Begrenzung des Partikelausstoßes bei einer Neumotorisierung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar sind.

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