§ 7 BPV-Elektrotechnik Übergangsbestimmungen

Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung genommen und solche elektrische Anlagen errichtet werden, die den für sie in Betracht kommenden gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen. Diesen Bestimmungen müssen auch elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen, die nach wesentlichen Änderungen nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung wieder in Betrieb genommen werden.Paragraph 7, (1) Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung genommen und solche elektrische Anlagen errichtet werden, die den für sie in Betracht kommenden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen. Diesen Bestimmungen müssen auch elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen, die nach wesentlichen Änderungen nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung wieder in Betrieb genommen werden.

  1. (1)Absatz eins,Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung genommen und solche elektrische Anlagen errichtet werden, die den für sie in Betracht kommenden gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen. Diesen Bestimmungen müssen auch elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen, die nach wesentlichen Änderungen nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung wieder in Betrieb genommen werden.Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung genommen und solche elektrische Anlagen errichtet werden, die den für sie in Betracht kommenden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen. Diesen Bestimmungen müssen auch elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen, die nach wesentlichen Änderungen nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung wieder in Betrieb genommen werden.
  2. (2)Absatz 2,Nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb befindliche elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die nicht den für sie in Betracht kommenden gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen, dürfen weiter betrieben werden, außer die Angleichung an diese Bestimmungen ist zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen notwendig.Nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb befindliche elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die nicht den für sie in Betracht kommenden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen, dürfen weiter betrieben werden, außer die Angleichung an diese Bestimmungen ist zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen notwendig.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2001
Übergangsbestimmungen

§ 7. (1) Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung genommen und solche elektrische Anlagen errichtet werden, die den für sie in Betracht kommenden gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen. Diesen Bestimmungen müssen auch elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen, die nach wesentlichen Änderungen nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung wieder in Betrieb genommen werden.Paragraph 7, (1) Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung genommen und solche elektrische Anlagen errichtet werden, die den für sie in Betracht kommenden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen. Diesen Bestimmungen müssen auch elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen, die nach wesentlichen Änderungen nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung wieder in Betrieb genommen werden.

  1. (1)Absatz eins,Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung genommen und solche elektrische Anlagen errichtet werden, die den für sie in Betracht kommenden gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen. Diesen Bestimmungen müssen auch elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen, die nach wesentlichen Änderungen nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung wieder in Betrieb genommen werden.Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung genommen und solche elektrische Anlagen errichtet werden, die den für sie in Betracht kommenden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen. Diesen Bestimmungen müssen auch elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen, die nach wesentlichen Änderungen nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung wieder in Betrieb genommen werden.
  2. (2)Absatz 2,Nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb befindliche elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die nicht den für sie in Betracht kommenden gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen, dürfen weiter betrieben werden, außer die Angleichung an diese Bestimmungen ist zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen notwendig.Nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb befindliche elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die nicht den für sie in Betracht kommenden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen, dürfen weiter betrieben werden, außer die Angleichung an diese Bestimmungen ist zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen notwendig.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten