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§ 7. (1) Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung genommen und solche elektrische Anlagen errichtet werden, die den für sie in Betracht kommenden gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen. Diesen Bestimmungen müssen auch elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen, die nach wesentlichen Änderungen nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung wieder in Betrieb genommen werden.Paragraph 7, (1) Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung genommen und solche elektrische Anlagen errichtet werden, die den für sie in Betracht kommenden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen. Diesen Bestimmungen müssen auch elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen, die nach wesentlichen Änderungen nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung wieder in Betrieb genommen werden.
§ 7. (1) Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung genommen und solche elektrische Anlagen errichtet werden, die den für sie in Betracht kommenden gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen. Diesen Bestimmungen müssen auch elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen, die nach wesentlichen Änderungen nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung wieder in Betrieb genommen werden.Paragraph 7, (1) Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung genommen und solche elektrische Anlagen errichtet werden, die den für sie in Betracht kommenden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen. Diesen Bestimmungen müssen auch elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen, die nach wesentlichen Änderungen nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung wieder in Betrieb genommen werden.