§ 7 BPV-Elektrotechnik Übergangsbestimmungen

BPV-Elektrotechnik - Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung genommen und solche elektrische Anlagen errichtet werden, die den für sie in Betracht kommenden gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen. Diesen Bestimmungen müssen auch elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen, die nach wesentlichen Änderungen nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung wieder in Betrieb genommen werden.Nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen nur noch solche elektrische Betriebsmittel in Verwendung genommen und solche elektrische Anlagen errichtet werden, die den für sie in Betracht kommenden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen. Diesen Bestimmungen müssen auch elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen entsprechen, die nach wesentlichen Änderungen nach Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung wieder in Betrieb genommen werden.
  2. (2)Absatz 2,Nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb befindliche elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die nicht den für sie in Betracht kommenden gemäß § 6 Abs. 1 verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen, dürfen weiter betrieben werden, außer die Angleichung an diese Bestimmungen ist zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen notwendig.Nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb befindliche elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen, die nicht den für sie in Betracht kommenden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, verbindlich erklärten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik entsprechen, dürfen weiter betrieben werden, außer die Angleichung an diese Bestimmungen ist zur Vermeidung einer Gefährdung von Personen notwendig.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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