§ 1 BPV-Elektrotechnik Anwendungsbereich, Beziehung zu Richtlinien der EU

BPV-Elektrotechnik - Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975. Zweck dieser Verordnung ist auch die Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (11. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und der Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (12. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG). Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975. Zweck dieser Verordnung ist auch die Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (11. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG) und der Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (12. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, der Richtlinie 89/391/EWG).

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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