§ 5 BPV-Elektrotechnik Elektrobuch

BPV-Elektrotechnik - Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Beim Bergbaubetrieb (der selbständigen Betriebsabteilung oder den betreffenden Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) ist ein Elektrobuch zu führen. In dieses sind insbesondere aufzunehmen: Beim Bergbaubetrieb (der selbständigen Betriebsabteilung oder den betreffenden Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, des Berggesetzes 1975) ist ein Elektrobuch zu führen. In dieses sind insbesondere aufzunehmen:

  1. 1.Ziffer einsRechtsvorschriften, Normen und andere anerkannte Regeln der Technik, Verfügungen der Bergbehörden sowie Dienst- und Betriebsanweisungen, wenn sie sich auf elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen beziehen,
  2. 2.Ziffer 2Übersichtsschaltpläne der Hoch- und Niederspannungsnetze und Programmablaufpläne bei automatischer Steuerung von Bergbauanlagen,
  3. 3.Ziffer 3Befunde und Vermerke über die Abnahmen und Überprüfungen (§§ 2, 3 und 4),Befunde und Vermerke über die Abnahmen und Überprüfungen (Paragraphen 2, 3 und 4),
  4. 4.Ziffer 4Eine Aufstellung über die schlagwetter- und explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel und elektrischen Anlagen,
  5. 5.Ziffer 5Nennung der mit der wiederkehrenden Überprüfung beauftragten Elektro-Fachkräfte (§ 2 Abs. 2) des Bergbauberechtigten und Bekanntgabe des Beginns und Endes der Funktionsausübung sowie Nennung der Sachverständigen (§ 4 Abs. 2).Nennung der mit der wiederkehrenden Überprüfung beauftragten Elektro-Fachkräfte (Paragraph 2, Absatz 2,) des Bergbauberechtigten und Bekanntgabe des Beginns und Endes der Funktionsausübung sowie Nennung der Sachverständigen (Paragraph 4, Absatz 2,).
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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