§ 4 BPV-Elektrotechnik (Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik), Wiederkehrende Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen durch unabhängige Sachverständige - JUSLINE Österreich
§ 4 BPV-Elektrotechnik Wiederkehrende Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen durch unabhängige Sachverständige
BPV-Elektrotechnik - Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Blitzschutzanlagen, die nicht explosionsgefährdete Bereiche schützen, sind in Abständen von 3 Jahren, andere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel jährlich von einem Sachverständigen für Elektrotechnik (Abs. 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf ihre Betriebssicherheit, überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in Form einer eingehenden Besichtigung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Messungen und Erprobungen zu ergänzen ist. Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder in einem sonstigen Naheverhältnis (§ 7 Abs. 1 AVG) zum Bergbauberechtigten stehen, dessen elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen er überprüft. Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu beheben.Blitzschutzanlagen, die nicht explosionsgefährdete Bereiche schützen, sind in Abständen von 3 Jahren, andere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel jährlich von einem Sachverständigen für Elektrotechnik (Absatz 2,) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf ihre Betriebssicherheit, überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in Form einer eingehenden Besichtigung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Messungen und Erprobungen zu ergänzen ist. Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder in einem sonstigen Naheverhältnis (Paragraph 7, Absatz eins, AVG) zum Bergbauberechtigten stehen, dessen elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen er überprüft. Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu beheben.
(2)Absatz 2,Als Sachverständige für Elektrotechnik gelten Universitätslehrer mit einschlägiger Lehrbefugnis, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure mit einschlägiger Befugnis, Sachverständige für Elektrotechnik bei Behörden, gerichtlich hierfür beeidete Sachverständige sowie Organe hierfür akkreditierter Prüf- und Überwachungsstellen. Als Sachverständiger für Elektrotechnik gilt bei Kleinbetrieben (§ 138 Abs. 1 des Berggesetzes 1975), sofern nicht die Bergbaubetriebsarten Untertagbergbau oder Bohrlochbergbau vorliegen, auch, wer zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik befugt ist.Als Sachverständige für Elektrotechnik gelten Universitätslehrer mit einschlägiger Lehrbefugnis, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieure mit einschlägiger Befugnis, Sachverständige für Elektrotechnik bei Behörden, gerichtlich hierfür beeidete Sachverständige sowie Organe hierfür akkreditierter Prüf- und Überwachungsstellen. Als Sachverständiger für Elektrotechnik gilt bei Kleinbetrieben (Paragraph 138, Absatz eins, des Berggesetzes 1975), sofern nicht die Bergbaubetriebsarten Untertagbergbau oder Bohrlochbergbau vorliegen, auch, wer zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik befugt ist.
(3)Absatz 3,Eine Überprüfung gemäß Abs. 1 kann entfallen, wenn Überprüfungen gemäß § 3 von Sachverständigen für Elektrotechnik, die nicht in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Naheverhältnis (§ 7 Abs. 1 AVG) zum Bergbauberechtigten stehen, vorgenommen werden.Eine Überprüfung gemäß Absatz eins, kann entfallen, wenn Überprüfungen gemäß Paragraph 3, von Sachverständigen für Elektrotechnik, die nicht in einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Naheverhältnis (Paragraph 7, Absatz eins, AVG) zum Bergbauberechtigten stehen, vorgenommen werden.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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