§ 3 BPV-Elektrotechnik (Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik), Wiederkehrende Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen durch eine Elektro-Fachkraft - JUSLINE Österreich
§ 3 BPV-Elektrotechnik Wiederkehrende Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen durch eine Elektro-Fachkraft
BPV-Elektrotechnik - Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen müssen durch eine Elektro-Fachkraft (§ 2 Abs. 2) regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Betriebssicherheit, überprüft werden. Die regelmäßige Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen über Tag ist mindestens jährlich, durchzuführen. Die regelmäßige Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen im Untertagbergbau ist mindestens vierteljährlich, wenn sie sich jedoch in schlagwetter-, kohlenstaub- oder brandgefährdeten Bereichen befinden, mindestens monatlich vorzunehmen.Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen müssen durch eine Elektro-Fachkraft (Paragraph 2, Absatz 2,) regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Betriebssicherheit, überprüft werden. Die regelmäßige Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen über Tag ist mindestens jährlich, durchzuführen. Die regelmäßige Überprüfung von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen im Untertagbergbau ist mindestens vierteljährlich, wenn sie sich jedoch in schlagwetter-, kohlenstaub- oder brandgefährdeten Bereichen befinden, mindestens monatlich vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Während vorübergehender Unterbrechungen von Bergbautätigkeiten sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen nur dann regelmäßig zu überprüfen, wenn sie sich in Betrieb befinden. Vor Wiederinbetriebnahme elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen müssen diese durch eine Elektro-Fachkraft (§ 2 Abs. 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Betriebssicherheit, überprüft werden.Während vorübergehender Unterbrechungen von Bergbautätigkeiten sind elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen nur dann regelmäßig zu überprüfen, wenn sie sich in Betrieb befinden. Vor Wiederinbetriebnahme elektrischer Betriebsmittel und elektrischer Anlagen müssen diese durch eine Elektro-Fachkraft (Paragraph 2, Absatz 2,) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Betriebssicherheit, überprüft werden.
(3)Absatz 3,Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu beheben.
In Kraft seit 01.08.2004 bis 31.12.9999
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