§ 6 BPV-Elektrotechnik (Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik), Verbindlicherklärung von Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik - JUSLINE Österreich
§ 6 BPV-Elektrotechnik Verbindlicherklärung von Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik
BPV-Elektrotechnik - Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die in Anlage I abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen Geltungsbereich für verbindlich erklärt.Die in Anlage römisch eins abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen Geltungsbereich für verbindlich erklärt.
(2)Absatz 2,Die Verbindlicherklärung bezieht sich nicht auf Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik und auf ÖNORMEN, auf die in den im Abs. 1 angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik verwiesen wird, und nicht auf die Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte sowie den Anwendungsbehelf (Stichwörterverzeichnis) zu den im Abs. 1 angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik.Die Verbindlicherklärung bezieht sich nicht auf Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik und auf ÖNORMEN, auf die in den im Absatz eins, angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik verwiesen wird, und nicht auf die Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte sowie den Anwendungsbehelf (Stichwörterverzeichnis) zu den im Absatz eins, angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 BPV-Elektrotechnik
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 BPV-Elektrotechnik selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 BPV-Elektrotechnik