§ 2 BPV-Elektrotechnik Inbetriebnahme von elektrischen Betriebsmitteln und elektrischen Anlagen

BPV-Elektrotechnik - Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 1 und 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992) - zu diesen zählen auch Blitzschutzanlagen – dürfen, wenn sie nicht Teil einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage (§ 146 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) sind, nur in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme eine Elektro-Fachkraft (Abs. 2) festgestellt hat, daß sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und den in Betracht kommenden Sicherheitsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Verwendungsort, bei Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen.Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen (Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992) - zu diesen zählen auch Blitzschutzanlagen – dürfen, wenn sie nicht Teil einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage (Paragraph 146, Absatz eins, des Berggesetzes 1975) sind, nur in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme eine Elektro-Fachkraft (Absatz 2,) festgestellt hat, daß sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und den in Betracht kommenden Sicherheitsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Verwendungsort, bei Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen.
  2. (2)Absatz 2,Als Elektro-Fachkraft im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Elektrotechnik sowie auf Grund der Kenntnisse der einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können. Als Elektro-Fachkraft gelten auch ein Elektro-Betriebsleiter, ein Elektro-Betriebsleiter-Stellvertreter oder ein Betriebsaufseher für elektrotechnische Angelegenheiten eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder von Abteilungen im Falle des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975.Als Elektro-Fachkraft im Sinne des Absatz eins, gelten Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Elektrotechnik sowie auf Grund der Kenntnisse der einschlägigen elektrotechnischen Bestimmungen die ihnen übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen können. Als Elektro-Fachkraft gelten auch ein Elektro-Betriebsleiter, ein Elektro-Betriebsleiter-Stellvertreter oder ein Betriebsaufseher für elektrotechnische Angelegenheiten eines Bergbaubetriebes, einer selbständigen Betriebsabteilung oder von Abteilungen im Falle des Paragraph 150, Absatz 3, des Berggesetzes 1975.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 BPV-Elektrotechnik


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 BPV-Elektrotechnik selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 BPV-Elektrotechnik


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 BPV-Elektrotechnik


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 BPV-Elektrotechnik eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BPV-Elektrotechnik Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 BPV-Elektrotechnik
§ 3 BPV-Elektrotechnik