Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Anlagen
§ 2. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 1 und 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992) - zu diesen zählen auch Blitzschutzanlagen - dürfen, wenn sie nicht Teil einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage (§ 146 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) sind, nur in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme eine Elektro-Fachkraft (Abs. 2) festgestellt hat, daß sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und den in Betracht kommenden Sicherheitsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Verwendungsort, bei Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen.Paragraph 2, (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen (Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992) - zu diesen zählen auch Blitzschutzanlagen - dürfen, wenn sie nicht Teil einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage (Paragraph 146, Absatz eins, des Berggesetzes 1975) sind, nur in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme eine Elektro-Fachkraft (Absatz 2,) festgestellt hat, daß sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und den in Betracht kommenden Sicherheitsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Verwendungsort, bei Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen.
Anlagen
§ 2. (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen (§ 1 Abs. 1 und 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992) - zu diesen zählen auch Blitzschutzanlagen - dürfen, wenn sie nicht Teil einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage (§ 146 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) sind, nur in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme eine Elektro-Fachkraft (Abs. 2) festgestellt hat, daß sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und den in Betracht kommenden Sicherheitsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Verwendungsort, bei Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen.Paragraph 2, (1) Elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen (Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992) - zu diesen zählen auch Blitzschutzanlagen - dürfen, wenn sie nicht Teil einer bewilligungspflichtigen Bergbauanlage (Paragraph 146, Absatz eins, des Berggesetzes 1975) sind, nur in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme eine Elektro-Fachkraft (Absatz 2,) festgestellt hat, daß sie sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und den in Betracht kommenden Sicherheitsvorschriften und anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Dies gilt auch für die Überstellung an einen anderen Verwendungsort, bei Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen.