§ 6 BPV-Elektrotechnik Verbindlicherklärung von Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik

Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Verbindlicherklärung von Österreichischen Bestimmungen für die

Elektrotechnik

§ 6. (1) Die in Anlage I abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen Geltungsbereich für verbindlich erklärt.Paragraph 6, (1) Die in Anlage römisch eins abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen Geltungsbereich für verbindlich erklärt.

  1. (1)Absatz eins,Die in Anlage I abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen Geltungsbereich für verbindlich erklärt.Die in Anlage römisch eins abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen Geltungsbereich für verbindlich erklärt.
  2. (2)Absatz 2,Die Verbindlicherklärung bezieht sich nicht auf Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik und auf ÖNORMEN, auf die in den im Abs. 1 angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik verwiesen wird, und nicht auf die Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte sowie den Anwendungsbehelf (Stichwörterverzeichnis) zu den im Abs. 1 angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik.Die Verbindlicherklärung bezieht sich nicht auf Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik und auf ÖNORMEN, auf die in den im Absatz eins, angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik verwiesen wird, und nicht auf die Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte sowie den Anwendungsbehelf (Stichwörterverzeichnis) zu den im Absatz eins, angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2001
Verbindlicherklärung von Österreichischen Bestimmungen für die

Elektrotechnik

§ 6. (1) Die in Anlage I abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen Geltungsbereich für verbindlich erklärt.Paragraph 6, (1) Die in Anlage römisch eins abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen Geltungsbereich für verbindlich erklärt.

  1. (1)Absatz eins,Die in Anlage I abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen Geltungsbereich für verbindlich erklärt.Die in Anlage römisch eins abgedruckten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik werden für den darin angegebenen Geltungsbereich für verbindlich erklärt.
  2. (2)Absatz 2,Die Verbindlicherklärung bezieht sich nicht auf Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik und auf ÖNORMEN, auf die in den im Abs. 1 angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik verwiesen wird, und nicht auf die Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte sowie den Anwendungsbehelf (Stichwörterverzeichnis) zu den im Abs. 1 angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik.Die Verbindlicherklärung bezieht sich nicht auf Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik und auf ÖNORMEN, auf die in den im Absatz eins, angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik verwiesen wird, und nicht auf die Rechtsbelehrungen, Einleitungen, Fußnoten, Anhänge und Hinweise auf Fundstellen und andere Texte sowie den Anwendungsbehelf (Stichwörterverzeichnis) zu den im Absatz eins, angeführten Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik.

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