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elektrischen Anlagen durch unabhängige Sachverständige
§ 4. (1) Blitzschutzanlagen, die nicht explosionsgefährdete Bereiche schützen, sind in Abständen von 3 Jahren, andere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel jährlich von einem Sachverständigen für Elektrotechnik (Abs. 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf ihre Betriebssicherheit, überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in Form einer eingehenden Besichtigung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Messungen und Erprobungen zu ergänzen ist. Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder in einem sonstigen Naheverhältnis (§ 7 Abs. 1 AVG) zum Bergbauberechtigten stehen, dessen elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen er überprüft. Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu beheben.Paragraph 4, (1) Blitzschutzanlagen, die nicht explosionsgefährdete Bereiche schützen, sind in Abständen von 3 Jahren, andere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel jährlich von einem Sachverständigen für Elektrotechnik (Absatz 2,) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf ihre Betriebssicherheit, überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in Form einer eingehenden Besichtigung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Messungen und Erprobungen zu ergänzen ist. Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder in einem sonstigen Naheverhältnis (Paragraph 7, Absatz eins, AVG) zum Bergbauberechtigten stehen, dessen elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen er überprüft. Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu beheben.
elektrischen Anlagen durch unabhängige Sachverständige
§ 4. (1) Blitzschutzanlagen, die nicht explosionsgefährdete Bereiche schützen, sind in Abständen von 3 Jahren, andere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel jährlich von einem Sachverständigen für Elektrotechnik (Abs. 2) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf ihre Betriebssicherheit, überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in Form einer eingehenden Besichtigung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Messungen und Erprobungen zu ergänzen ist. Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder in einem sonstigen Naheverhältnis (§ 7 Abs. 1 AVG) zum Bergbauberechtigten stehen, dessen elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen er überprüft. Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu beheben.Paragraph 4, (1) Blitzschutzanlagen, die nicht explosionsgefährdete Bereiche schützen, sind in Abständen von 3 Jahren, andere elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel jährlich von einem Sachverständigen für Elektrotechnik (Absatz 2,) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf ihre Betriebssicherheit, überprüfen zu lassen. Die Überprüfung ist in Form einer eingehenden Besichtigung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Messungen und Erprobungen zu ergänzen ist. Der Sachverständige darf nicht in einem Arbeitsverhältnis oder in einem sonstigen Naheverhältnis (Paragraph 7, Absatz eins, AVG) zum Bergbauberechtigten stehen, dessen elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen er überprüft. Festgestellte sicherheitstechnische Mängel sind unverzüglich zu beheben.