§ 5 BPV-Elektrotechnik Elektrobuch

Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Elektrobuch

§ 5. Beim Bergbaubetrieb (der selbständigen Betriebsabteilung oder den betreffenden Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) ist ein Elektrobuch zu führen. In dieses sind insbesondere aufzunehmen: Paragraph 5, Beim Bergbaubetrieb (der selbständigen Betriebsabteilung oder den betreffenden Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, des Berggesetzes 1975) ist ein Elektrobuch zu führen. In dieses sind insbesondere aufzunehmen:

  1. 1.Ziffer einsRechtsvorschriften, Normen und andere anerkannte Regeln der Technik, Verfügungen der Bergbehörden sowie Dienst- und Betriebsanweisungen, wenn sie sich auf elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen beziehen,
  2. 2.Ziffer 2Übersichtsschaltpläne der Hoch- und Niederspannungsnetze und Programmablaufpläne bei automatischer Steuerung von Bergbauanlagen,
  3. 3.Ziffer 3Befunde und Vermerke über die Abnahmen und Überprüfungen (§§ 2, 3 und 4),Befunde und Vermerke über die Abnahmen und Überprüfungen (Paragraphen 2, 3 und 4),
  4. 4.Ziffer 4Eine Aufstellung über die schlagwetter- und explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel und elektrischen Anlagen,
  5. 5.Ziffer 5Nennung der mit der wiederkehrenden Überprüfung beauftragten Elektro-Fachkräfte (§ 2 Abs. 2) des Bergbauberechtigten und Bekanntgabe des Beginns und Endes der Funktionsausübung sowie Nennung der Sachverständigen (§ 4 Abs. 2).Nennung der mit der wiederkehrenden Überprüfung beauftragten Elektro-Fachkräfte (Paragraph 2, Absatz 2,) des Bergbauberechtigten und Bekanntgabe des Beginns und Endes der Funktionsausübung sowie Nennung der Sachverständigen (Paragraph 4, Absatz 2,).

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1997 bis 31.12.2001
Elektrobuch

§ 5. Beim Bergbaubetrieb (der selbständigen Betriebsabteilung oder den betreffenden Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975) ist ein Elektrobuch zu führen. In dieses sind insbesondere aufzunehmen: Paragraph 5, Beim Bergbaubetrieb (der selbständigen Betriebsabteilung oder den betreffenden Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, des Berggesetzes 1975) ist ein Elektrobuch zu führen. In dieses sind insbesondere aufzunehmen:

  1. 1.Ziffer einsRechtsvorschriften, Normen und andere anerkannte Regeln der Technik, Verfügungen der Bergbehörden sowie Dienst- und Betriebsanweisungen, wenn sie sich auf elektrische Betriebsmittel oder elektrische Anlagen beziehen,
  2. 2.Ziffer 2Übersichtsschaltpläne der Hoch- und Niederspannungsnetze und Programmablaufpläne bei automatischer Steuerung von Bergbauanlagen,
  3. 3.Ziffer 3Befunde und Vermerke über die Abnahmen und Überprüfungen (§§ 2, 3 und 4),Befunde und Vermerke über die Abnahmen und Überprüfungen (Paragraphen 2, 3 und 4),
  4. 4.Ziffer 4Eine Aufstellung über die schlagwetter- und explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel und elektrischen Anlagen,
  5. 5.Ziffer 5Nennung der mit der wiederkehrenden Überprüfung beauftragten Elektro-Fachkräfte (§ 2 Abs. 2) des Bergbauberechtigten und Bekanntgabe des Beginns und Endes der Funktionsausübung sowie Nennung der Sachverständigen (§ 4 Abs. 2).Nennung der mit der wiederkehrenden Überprüfung beauftragten Elektro-Fachkräfte (Paragraph 2, Absatz 2,) des Bergbauberechtigten und Bekanntgabe des Beginns und Endes der Funktionsausübung sowie Nennung der Sachverständigen (Paragraph 4, Absatz 2,).

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