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zum Bundesvoranschlag für das Jahr 2002
Stellenplan für das Jahr 2002
(Anm.: I. Allgemeiner Teil)Anmerkung, römisch eins. Allgemeiner Teil)
1. Gliederung des Stellenplanes
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
Die WeiterbeschäftigungBesetzung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
Stand
Hiefür stehen 2003. Besetzung von Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
Hiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
4. Bindung von Planstellen
Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (Paragraph 170, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (Paragraph 55, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Universitäten der Künste (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Universitäten der Künste (Paragraphen 141 b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Freie Planstellen für Vertragsprofessoren an den Universitäten der Künste können mit in öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnissen stehenden Personen besetzt werden, die gemäß § 247f Abs. 2 oder 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zum Ordentlichen Universitätsprofessor übergeleitet werden.Freie Planstellen für Vertragsprofessoren an den Universitäten der Künste können mit in öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnissen stehenden Personen besetzt werden, die gemäß Paragraph 247 f, Absatz 2, oder 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zum Ordentlichen Universitätsprofessor übergeleitet werden.
Freie Planstellen für Universitätsassistenten an den Universitäten der Künste können mit Bundes- oder Vertragslehrern besetzt werden, wenn eine entsprechende Widmung gemäß § 247f Abs. 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorliegt.Freie Planstellen für Universitätsassistenten an den Universitäten der Künste können mit Bundes- oder Vertragslehrern besetzt werden, wenn eine entsprechende Widmung gemäß Paragraph 247 f, Absatz 5, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorliegt.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PF1 bis PF9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p1 bis p5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden FassungFreie Planstellen der Verwendungsgruppen PF1 bis PF9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p1 bis p5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass gemäß Paragraph 229 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung
diedie Verwendungsgruppe A1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der Verwendungsgruppe PF1 oder PF2,
diedie Verwendungsgruppe A2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der Verwendungsgruppe PF2, PF3 oder PF4,
diedie Verwendungsgruppe A3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der Verwendungsgruppe PF5 oder PF6,
diedie Verwendungsgruppe A4 oder A5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der Verwendungsgruppe PF7 oder PF8,
diedie Verwendungsgruppe A7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der Verwendungsgruppe PF9,
diedie Verwendungsgruppe A3 sowie die Entlohnungsgruppen p1 und h1 der Verwendungsgruppe PF6,
diedie Verwendungsgruppe A4 sowie die Entlohnungsgruppen p2 und h2 der Verwendungsgruppe PF7,
diedie Verwendungsgruppe A4 oder A5 sowie die Entlohnungsgruppen p3 und h3 der Verwendungsgruppe PF7 oder PF8,
diedie Verwendungsgruppe A6 sowie die Entlohnungsgruppen p4 und h4 der Verwendungsgruppe PF8,
diedie Verwendungsgruppe A7 sowie die Entlohnungsgruppen p5 und h5 der Verwendungsgruppe PF9
entsprechen.Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A2, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d, v2 bis v4 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, von einem Bundesministerium im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.
Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Universitäten der Künste (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden. Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Universitäten der Künste (Paragraphen 141 b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Freie Planstellen für Vertragsprofessoren an den Universitäten der Künste können mit in öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnissen stehenden Personen besetzt werden, die gemäß § 247f Abs. 2 oder 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zum Ordentlichen Universitätsprofessor übergeleitet werden. Freie Planstellen für Vertragsprofessoren an den Universitäten der Künste können mit in öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnissen stehenden Personen besetzt werden, die gemäß Paragraph 247 f, Absatz 2, oder 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zum Ordentlichen Universitätsprofessor übergeleitet werden.
Freie Planstellen für Universitätsassistenten an den Universitäten der Künste können mit Bundes- oder Vertragslehrern besetzt werden, wenn eine entsprechende Widmung gemäß § 247f Abs. 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorliegt. Freie Planstellen für Universitätsassistenten an den Universitäten der Künste können mit Bundes- oder Vertragslehrern besetzt werden, wenn eine entsprechende Widmung gemäß Paragraph 247 f, Absatz 5, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorliegt.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PF1 bis PF9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p1 bis p5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PF1 bis PF9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p1 bis p5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass gemäß Paragraph 229 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung
die Verwendungsgruppe A1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der Verwendungsgruppe PF1 oder PF2,
die Verwendungsgruppe A2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der Verwendungsgruppe PF2, PF3 oder PF4,
die Verwendungsgruppe A3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der Verwendungsgruppe PF5 oder PF6,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der Verwendungsgruppe PF7 oder PF8,
die Verwendungsgruppe A7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der Verwendungsgruppe PF9,
die Verwendungsgruppe A3 sowie die Entlohnungsgruppen p1 und h1 der Verwendungsgruppe PF6,
die Verwendungsgruppe A4 sowie die Entlohnungsgruppen p2 und h2 der Verwendungsgruppe PF7,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 sowie die Entlohnungsgruppen p3 und h3 der Verwendungsgruppe PF7 oder PF8,
die Verwendungsgruppe A6 sowie die Entlohnungsgruppen p4 und h4 der Verwendungsgruppe PF8,
die Verwendungsgruppe A7 sowie die Entlohnungsgruppen p5 und h5 der Verwendungsgruppe PF9 entsprechen.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A2, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d, v2 bis v4 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, von einem Bundesministerium im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden. Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.
5. Aufnahme von Ersatzkräften
Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.Punkt 4 Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren FunktionsstufeFunktions- bzw. Bewertungsgruppe einer gleichen oder niedrigeren VerwendungsgruppeVerwendungs-/Entlohnungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist hievon in Kenntnis zu setzen.
Hiefür gilt:
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt. Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Artikel 30, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Artikel 21, des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 h, des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepasst werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den Paragraphen 137, 143 und 147 BDG 1979 angepasst werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß §§ 16 oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß §§ 20 oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil II.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem Annex/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.PlanstellenverzeichnisBundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß Paragraphen 16, oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 20, oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil römisch zwei.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem Annex/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.
(Anm.: Planstellenverzeichnis nicht darstellbar!)Anmerkung, Planstellenverzeichnis nicht darstellbar!)
zum Bundesvoranschlag für das Jahr 2002
Stellenplan für das Jahr 2002
(Anm.: I. Allgemeiner Teil)Anmerkung, römisch eins. Allgemeiner Teil)
1. Gliederung des Stellenplanes
Lehrlinge nach Beendigung der gesetzlichen Behaltefrist, deren Übernahme auf eine Planstelle des Planstellenverzeichnisses des Bundes bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nicht möglich ist, können längstens bis zum Ende des Kalenderjahres weiterbeschäftigt werden, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben.
Die Weiterbeschäftigung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
Die WeiterbeschäftigungBesetzung von Lehrlingen während der gesetzlichen Behaltefrist bedarf keiner Planstellenbindung.
Planstellen dürfen nur insoweit besetzt werden, als dadurch die Einhaltung des budgetierten Personalaufwandes gewährleistet ist.
Stand
Hiefür stehen 2003. Besetzung von Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
Hiefür stehen 200 Planstellen zusätzlich zur Verfügung. Die für die Zuweisung dieser Planstellen maßgeblichen Richtlinien sind vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach vorheriger Berichterstattung an die Bundesregierung zu erlassen.
4. Bindung von Planstellen
Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (§ 170 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (§ 55 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.Für Universitäts-(Hochschul-)dozenten (Paragraph 170, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und Vertragsdozenten (Paragraph 55, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) sind Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Universitäten der Künste (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Universitäten der Künste (Paragraphen 141 b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Freie Planstellen für Vertragsprofessoren an den Universitäten der Künste können mit in öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnissen stehenden Personen besetzt werden, die gemäß § 247f Abs. 2 oder 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zum Ordentlichen Universitätsprofessor übergeleitet werden.Freie Planstellen für Vertragsprofessoren an den Universitäten der Künste können mit in öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnissen stehenden Personen besetzt werden, die gemäß Paragraph 247 f, Absatz 2, oder 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zum Ordentlichen Universitätsprofessor übergeleitet werden.
Freie Planstellen für Universitätsassistenten an den Universitäten der Künste können mit Bundes- oder Vertragslehrern besetzt werden, wenn eine entsprechende Widmung gemäß § 247f Abs. 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorliegt.Freie Planstellen für Universitätsassistenten an den Universitäten der Künste können mit Bundes- oder Vertragslehrern besetzt werden, wenn eine entsprechende Widmung gemäß Paragraph 247 f, Absatz 5, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorliegt.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PF1 bis PF9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p1 bis p5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden FassungFreie Planstellen der Verwendungsgruppen PF1 bis PF9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p1 bis p5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass gemäß Paragraph 229 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung
diedie Verwendungsgruppe A1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der Verwendungsgruppe PF1 oder PF2,
diedie Verwendungsgruppe A2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der Verwendungsgruppe PF2, PF3 oder PF4,
diedie Verwendungsgruppe A3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der Verwendungsgruppe PF5 oder PF6,
diedie Verwendungsgruppe A4 oder A5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der Verwendungsgruppe PF7 oder PF8,
diedie Verwendungsgruppe A7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der Verwendungsgruppe PF9,
diedie Verwendungsgruppe A3 sowie die Entlohnungsgruppen p1 und h1 der Verwendungsgruppe PF6,
diedie Verwendungsgruppe A4 sowie die Entlohnungsgruppen p2 und h2 der Verwendungsgruppe PF7,
diedie Verwendungsgruppe A4 oder A5 sowie die Entlohnungsgruppen p3 und h3 der Verwendungsgruppe PF7 oder PF8,
diedie Verwendungsgruppe A6 sowie die Entlohnungsgruppen p4 und h4 der Verwendungsgruppe PF8,
diedie Verwendungsgruppe A7 sowie die Entlohnungsgruppen p5 und h5 der Verwendungsgruppe PF9
entsprechen.Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A2, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d, v2 bis v4 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, von einem Bundesministerium im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.
Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Universitäten der Künste (§§ 141b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden. Für Beamte des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung an Universitäten oder Universitäten der Künste (Paragraphen 141 b und 257 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) sind Planstellen der Verwendungsgruppe A1 oder Planstellen für Universitäts-(Hochschul-)assistenten zu binden.
Freie Planstellen für Vertragsprofessoren an den Universitäten der Künste können mit in öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnissen stehenden Personen besetzt werden, die gemäß § 247f Abs. 2 oder 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zum Ordentlichen Universitätsprofessor übergeleitet werden. Freie Planstellen für Vertragsprofessoren an den Universitäten der Künste können mit in öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnissen stehenden Personen besetzt werden, die gemäß Paragraph 247 f, Absatz 2, oder 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zum Ordentlichen Universitätsprofessor übergeleitet werden.
Freie Planstellen für Universitätsassistenten an den Universitäten der Künste können mit Bundes- oder Vertragslehrern besetzt werden, wenn eine entsprechende Widmung gemäß § 247f Abs. 5 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorliegt. Freie Planstellen für Universitätsassistenten an den Universitäten der Künste können mit Bundes- oder Vertragslehrern besetzt werden, wenn eine entsprechende Widmung gemäß Paragraph 247 f, Absatz 5, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 vorliegt.
Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PF1 bis PF9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p1 bis p5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass gemäß § 229b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung Freie Planstellen der Verwendungsgruppen PF1 bis PF9 können mit Beamten der Verwendungsgruppen A1 bis A7 sowie mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a bis e, p1 bis p5, v1 bis v5 sowie h1 bis h5 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass gemäß Paragraph 229 b, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der jeweils geltenden Fassung
die Verwendungsgruppe A1 sowie die Entlohnungsgruppen a und v1 der Verwendungsgruppe PF1 oder PF2,
die Verwendungsgruppe A2 sowie die Entlohnungsgruppen b und v2 der Verwendungsgruppe PF2, PF3 oder PF4,
die Verwendungsgruppe A3 sowie die Entlohnungsgruppen c und v3 der Verwendungsgruppe PF5 oder PF6,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 sowie die Entlohnungsgruppen d und v4 der Verwendungsgruppe PF7 oder PF8,
die Verwendungsgruppe A7 sowie die Entlohnungsgruppen e und v5 der Verwendungsgruppe PF9,
die Verwendungsgruppe A3 sowie die Entlohnungsgruppen p1 und h1 der Verwendungsgruppe PF6,
die Verwendungsgruppe A4 sowie die Entlohnungsgruppen p2 und h2 der Verwendungsgruppe PF7,
die Verwendungsgruppe A4 oder A5 sowie die Entlohnungsgruppen p3 und h3 der Verwendungsgruppe PF7 oder PF8,
die Verwendungsgruppe A6 sowie die Entlohnungsgruppen p4 und h4 der Verwendungsgruppe PF8,
die Verwendungsgruppe A7 sowie die Entlohnungsgruppen p5 und h5 der Verwendungsgruppe PF9 entsprechen.
Freie Planstellen für Beamte der Verwendungsgruppen K1 bis K6 können mit Beamten der Verwendungsgruppe A2, A3 oder A4 und freie Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen k1 bis k6 können mit Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen b bis d, v2 bis v4 und umgekehrt mit der Maßgabe besetzt werden, dass
Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Person, die nicht im Bundesdienst steht, von einem Bundesministerium im Ausland zu Übersetzungsleistungen oder im konsularischen Bereich oder zu einer anderen als geistigen Arbeitsleistung herangezogen wird.
Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden. Diese Bestimmung gilt nicht bei Dienststellen, die die Flexibilisierungsklausel gemäß Paragraphen 17 a und 17 b des Bundeshaushaltsgesetzes anwenden.
5. Aufnahme von Ersatzkräften
Punkt 4 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.Punkt 4 Absatz 5 und 6 gilt sinngemäß. Unter der gleichen Voraussetzung kann für einen Richter, Staatsanwalt oder Richteramtsanwärter ein Richteramtsanwärter, für einen Beamten der Verwendungsgruppe W1, W2, E1, E2a, E2b oder E2c ein provisorischer Beamter der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
Für Bundesbedienstete, denen im Zuge von Ausgliederungsmaßnahmen, die ihren bisherigen Arbeitsbereich betreffen, Karenzurlaub gewährt wird, dürfen keine Ersatzkräfte aufgenommen werden.
Eine freie Planstelle kann vom zuständigen Bundesminister in eine Planstelle der gleichen oder einer niedrigeren Dienstklasse (Dienststufe, Dienstzulagengruppe) oder niedrigeren FunktionsstufeFunktions- bzw. Bewertungsgruppe einer gleichen oder niedrigeren VerwendungsgruppeVerwendungs-/Entlohnungsgruppe desselben finanzgesetzlichen Ansatzes umgewandelt werden. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport ist hievon in Kenntnis zu setzen.
Hiefür gilt:
Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Art. 30 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Art. 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt. Die dem Präsidenten des Nationalrates gemäß Artikel 30, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, die dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß Artikel 21, des Bundes-Verfassungsgesetzes und die dem Vorsitzenden der Volksanwaltschaft gemäß Artikel 148 h, des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte auf dem Gebiet der Diensthoheit über die Beamten und Angestellten der Parlamentsdirektion, des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft bleiben unberührt.
Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den §§ 137, 143 und 147 BDG 1979 angepasst werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister den Stellenplan einer Organisationsänderung anpassen, wenn diese Organisationsänderung Auswirkungen auf den Stellenplan hat. In gleicher Weise kann der Stellenplan einer Änderung der Geschäftseinteilung und einem daraus resultierenden Bewertungsverfahren nach den Paragraphen 137, 143 und 147 BDG 1979 angepasst werden, wenn sich daraus keine Kostenerhöhung und keine Planstellenvermehrung ergibt. Die Anpassung bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
Bundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß §§ 16 oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß §§ 20 oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil II.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem Annex/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.PlanstellenverzeichnisBundesbedienstete, die einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung gemäß Paragraphen 16, oder 22a des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes 1997 bzw. Karenzurlaub vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraphen 20, oder 22c leg. cit. antreten, sind bis zu ihrer tatsächlichen Ruhestandsversetzung/Auflösung ihres Dienstverhältnisses im Teil römisch zwei.A des Stellenplanes weiterzuführen. Bei den betroffenen Planstellenbereichen des jeweiligen Kapitels ist eine Fußnote beizufügen, dass in den ausgewiesenen Zahlen Bedienstete mit Sozialplanregelung enthalten sind. Die Wertigkeiten dieser Arbeitsplätze sind dem Annex/Teil 3 zu entnehmen. Auf diese Planstellen darf keine Ernennung oder Aufnahme mehr erfolgen und sie sind mit der Ruhestandsversetzung des karenzierten Beamten/mit der Auflösung des Dienstverhältnisses des karenzierten Vertragsbediensteten zu streichen.
(Anm.: Planstellenverzeichnis nicht darstellbar!)Anmerkung, Planstellenverzeichnis nicht darstellbar!)