§ 1319 BSO Mindestausrüstung der Fahrzeuge

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen mit den optischen und akustischen Geräten ausgerüstet sein, die zur Abgabe der im Teil 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Mit Feuerlöschgeräten oder -einrichtungen müssen ausgerüstet sein:
    1. a)Litera aFahrzeuge mit Heiz- oder Kocheinrichtungen,
    2. b)Litera bFahrzeuge mit Innenbordmotoren, deren Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt und
    3. c)Litera cFahrzeuge mit Außenbordmotoren, deren Maschinenleistung 7,4 kW übersteigt.
  3. (3)Absatz 3,Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote und Segelfahrzeuge ohne festen Ballast bis 4,4 kw Maschinenleistung, müssen mit einem Ankergeschirr mit ausreichender Wirkung ausgerüstet sein.
  4. (4)Absatz 4,Fahrgastschiffe und Güterschiffe mit Maschinenantrieb müssen darüber hinaus als Ausrüstung haben
    1. a)Litera aKompaß,
    2. b)Litera bVerbandkasten,
    3. c)Litera cMegaphone oder Lautsprecheranlagen.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 4 lit. c gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als zwölf Fahrgästen sowie für Güterschiffe.Absatz 4, Litera c, gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als zwölf Fahrgästen sowie für Güterschiffe.
  6. (6)Absatz 6,Segelfahrzeuge und Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die behelfsmäßig mit Paddel oder Ruder fortbewegt werden können, müssen damit ausgerüstet sein.
  7. (7)Absatz 7,Die vorgeschriebene Ausrüstung muß stets in gebrauchsfähigem Zustand an Bord sein.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen mit den optischen und akustischen Geräten ausgerüstet sein, die zur Abgabe der im Teil 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen erforderlich sind.
  2. (2)Absatz 2,Mit Feuerlöschgeräten oder -einrichtungen müssen ausgerüstet sein:
    1. a)Litera aFahrzeuge mit Heiz- oder Kocheinrichtungen,
    2. b)Litera bFahrzeuge mit Innenbordmotoren, deren Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt und
    3. c)Litera cFahrzeuge mit Außenbordmotoren, deren Maschinenleistung 7,4 kW übersteigt.
  3. (3)Absatz 3,Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote und Segelfahrzeuge ohne festen Ballast bis 4,4 kw Maschinenleistung, müssen mit einem Ankergeschirr mit ausreichender Wirkung ausgerüstet sein.
  4. (4)Absatz 4,Fahrgastschiffe und Güterschiffe mit Maschinenantrieb müssen darüber hinaus als Ausrüstung haben
    1. a)Litera aKompaß,
    2. b)Litera bVerbandkasten,
    3. c)Litera cMegaphone oder Lautsprecheranlagen.
  5. (5)Absatz 5,Abs. 4 lit. c gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als zwölf Fahrgästen sowie für Güterschiffe.Absatz 4, Litera c, gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als zwölf Fahrgästen sowie für Güterschiffe.
  6. (6)Absatz 6,Segelfahrzeuge und Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die behelfsmäßig mit Paddel oder Ruder fortbewegt werden können, müssen damit ausgerüstet sein.
  7. (7)Absatz 7,Die vorgeschriebene Ausrüstung muß stets in gebrauchsfähigem Zustand an Bord sein.

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