§ 15a AZHG Allgemeines

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999
Zuständigkeit

Die Vollziehung dieses Teiles obliegt, soweit der Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministersder Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betroffen ist, dem Heerespersonalamt.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 30.06.2015 bis 28.01.2020
Zuständigkeit

Die Vollziehung dieses Teiles obliegt, soweit der Zuständigkeitsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministersder Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betroffen ist, dem Heerespersonalamt.

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