§ 114 BSO Anordnungen vorübergehender Art

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.12.9999

Die Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, Anordnungen vorübergehender Art erlassen, die aus besonderen Anlässen, insbesondere bei Veranstaltungen nach § 11.05, bei Arbeiten im oder am Gewässer oder bei Hochwassergefahr, erforderlich werden. Die Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, Anordnungen vorübergehender Art erlassen, die aus besonderen Anlässen, insbesondere bei Veranstaltungen nach Paragraph 11 Punkt 05,, bei Arbeiten im oder am Gewässer oder bei Hochwassergefahr, erforderlich werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.12.9999

Die Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, Anordnungen vorübergehender Art erlassen, die aus besonderen Anlässen, insbesondere bei Veranstaltungen nach § 11.05, bei Arbeiten im oder am Gewässer oder bei Hochwassergefahr, erforderlich werden. Die Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schiffahrt verursacht werden können, Anordnungen vorübergehender Art erlassen, die aus besonderen Anlässen, insbesondere bei Veranstaltungen nach Paragraph 11 Punkt 05,, bei Arbeiten im oder am Gewässer oder bei Hochwassergefahr, erforderlich werden.

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