§ 8 AZHG Ersteinsatzzuschlag

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes einer geschlossenen Einheit beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur
    1. 1.Ziffer einsFriedenssicherung 3 Werteinheiten,
    2. 2.Ziffer 2humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und
      , Rettungsdiensten
      1,5 Werteinheiten.
  2. (2)Absatz 2,Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes zurDie Dauer der Anlaufphase nach Absatz eins, ist im Fall eines Auslandseinsatzes zur
    1. 1.Ziffer einsFriedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
    2. 2.Ziffer 2humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten mit höchstens drei Monaten
anzusetzen.

  1. 1.Ziffer eins

Stand vor dem 28.12.2011

In Kraft vom 01.04.1999 bis 28.12.2011
  1. (1)Absatz eins,Der Ersteinsatzzuschlag während der Anlaufphase eines Auslandseinsatzes einer geschlossenen Einheit beträgt im Falle eines Auslandseinsatzes zur
    1. 1.Ziffer einsFriedenssicherung 3 Werteinheiten,
    2. 2.Ziffer 2humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und
      , Rettungsdiensten
      1,5 Werteinheiten.
  2. (2)Absatz 2,Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 ist im Fall eines Auslandseinsatzes zurDie Dauer der Anlaufphase nach Absatz eins, ist im Fall eines Auslandseinsatzes zur
    1. 1.Ziffer einsFriedenssicherung mit höchstens sechs Monaten,
    2. 2.Ziffer 2humanitären Hilfe, Katastrophenhilfe sowie zu Such- und Rettungsdiensten mit höchstens drei Monaten
anzusetzen.

  1. 1.Ziffer eins

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