Anl. 4 AEV Verbrennungsgas

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Reinigung von Verbrennungsgas

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.11.2025 bis 31.12.9999

Abwassereinleitungen aus der Wäsche von Verbrennungsgas mit folgenden Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU:Abwassereinleitungen aus der Wäsche von Verbrennungsgas mit folgenden Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU:

I a)römisch eins a)

II b)römisch zwei b)

Antimon

ber. als Sb

60 mg/t

8 mg/kg

Arsen

ber. als As

30 mg/t

4 mg/kg

Blei

ber. als Pb

30 mg/t

4 mg/kg

Cadmium

ber. als Cd

15 mg/t

2 mg/kg

Chrom – Gesamt

ber.als Cr

150 mg/t

20 mg/kg

Cobalt

ber. als Co

150 mg/t

20 mg/kg

Kupfer

ber. als Cu

150 mg/t

20 mg/kg

Mangan

ber. als Mn

300 mg/t

40 mg/kg

Nickel

ber. als Ni

150 mg/t

20 mg/kg

Quecksilber

ber. als Hg

3 mg/t

0,4 mg/kg

Thallium

ber. als Tl

30 mg/t

4 mg/kg

Vanadium

ber. als Vber. als römisch fünf

150 mg/t

20 mg/kg

Zink

ber.als Zn

300 mg/t

40 mg/kg

Zinn

ber. als Sn

150 mg/t

20 mg/kg

Sulfid

ber. als S

60 mg/t

8 mg/kg

Extrahierbare. organisch gebundene Halogene EOX

ber. als Cl c)

30 mg/t

4 mg/kg

Dioxine und Furane

ber. als Toxizitätsäquivalente TE

90 ng/t

12 ng/kg

5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen:

  1. a)Litera a
  2. a)Litera afür nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
  3. b)Litera bfür gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.

5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallmitverbrennungsanlagen:

  1. a)Litera afür nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
  2. b)Litera bfür gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag;

deren Hauptzweck nicht die Produktion stofflicher Erzeugnisse ist und bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Strichaufzählunges werden nur andere als folgende Abfälle verbrannt: pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft; pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird; faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird; Korkabfälle; Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören (Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU).
  • Strichaufzählungmehr als 40 % der freigesetzten Wärme wird mit gefährlichen Abfällen erzeugt;
  • Strichaufzählunges werden gemischte Siedlungsabfälle verbrannt.

Stand vor dem 05.11.2025

In Kraft vom 10.09.2021 bis 05.11.2025

Abwassereinleitungen aus der Wäsche von Verbrennungsgas mit folgenden Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU:Abwassereinleitungen aus der Wäsche von Verbrennungsgas mit folgenden Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU:

I a)römisch eins a)

II b)römisch zwei b)

Antimon

ber. als Sb

60 mg/t

8 mg/kg

Arsen

ber. als As

30 mg/t

4 mg/kg

Blei

ber. als Pb

30 mg/t

4 mg/kg

Cadmium

ber. als Cd

15 mg/t

2 mg/kg

Chrom – Gesamt

ber.als Cr

150 mg/t

20 mg/kg

Cobalt

ber. als Co

150 mg/t

20 mg/kg

Kupfer

ber. als Cu

150 mg/t

20 mg/kg

Mangan

ber. als Mn

300 mg/t

40 mg/kg

Nickel

ber. als Ni

150 mg/t

20 mg/kg

Quecksilber

ber. als Hg

3 mg/t

0,4 mg/kg

Thallium

ber. als Tl

30 mg/t

4 mg/kg

Vanadium

ber. als Vber. als römisch fünf

150 mg/t

20 mg/kg

Zink

ber.als Zn

300 mg/t

40 mg/kg

Zinn

ber. als Sn

150 mg/t

20 mg/kg

Sulfid

ber. als S

60 mg/t

8 mg/kg

Extrahierbare. organisch gebundene Halogene EOX

ber. als Cl c)

30 mg/t

4 mg/kg

Dioxine und Furane

ber. als Toxizitätsäquivalente TE

90 ng/t

12 ng/kg

5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallverbrennungsanlagen:

  1. a)Litera a
  2. a)Litera afür nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
  3. b)Litera bfür gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag.

5.2 Beseitigung oder Verwertung von Abfällen in Abfallmitverbrennungsanlagen:

  1. a)Litera afür nicht gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 3 t pro Stunde;
  2. b)Litera bfür gefährliche Abfälle mit einer Kapazität von über 10 t pro Tag;

deren Hauptzweck nicht die Produktion stofflicher Erzeugnisse ist und bei denen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Strichaufzählunges werden nur andere als folgende Abfälle verbrannt: pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft; pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird; faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird; Korkabfälle; Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören (Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe b der Richtlinie 2010/75/EU).
  • Strichaufzählungmehr als 40 % der freigesetzten Wärme wird mit gefährlichen Abfällen erzeugt;
  • Strichaufzählunges werden gemischte Siedlungsabfälle verbrannt.

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