§ 34 AZHG Übergangsbestimmung

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Auf Personen, die vor dem 1. April 1999Jänner 2012 in das Ausland entsandt worden sind, sind bis zum Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. April 1999Jänner 2012 verlängert werden, mit dem Tag als abgelaufen gewertet, an dem die Entsendung ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.
  3. (3)Absatz 3,Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist nur auf Todesfälle von Personen anzuwenden, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem Zeitpunkt verlängert wurde.

Stand vor dem 28.12.2011

In Kraft vom 01.12.2003 bis 28.12.2011
  1. (1)Absatz eins,Auf Personen, die vor dem 1. April 1999Jänner 2012 in das Ausland entsandt worden sind, sind bis zum Ablauf ihrer Entsendung die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für die Anwendbarkeit dieses Bundesgesetzes werden Entsendungen, die nach dem 1. April 1999Jänner 2012 verlängert werden, mit dem Tag als abgelaufen gewertet, an dem die Entsendung ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.
  3. (3)Absatz 3,Der 2. Teil dieses Bundesgesetzes ist nur auf Todesfälle von Personen anzuwenden, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem Zeitpunkt verlängert wurde.

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