§ 26 AZHG Pflichten während der Auslandseinsatzbereitschaft

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben

  1. 1.Ziffer einsüber Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und
  2. 2.Ziffer 2die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die von der Bundesministerin oder demder Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen sind.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 30.06.2015 bis 28.01.2020

Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft haben

  1. 1.Ziffer einsüber Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen sowie sich den erforderlichen Untersuchungen und Vorsorgemaßnahmen zu unterziehen und
  2. 2.Ziffer 2die für die Evidenthaltung erforderlichen Meldepflichten zu erfüllen, die von der Bundesministerin oder demder Bundesminister für Landesverteidigung und Sport durch Verordnung festzulegen sind.

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