§ 9 AZHG Funktionszuschlag

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2011 bis 31.12.9999
Funktionszuschlag

  1. (1)Absatz eins,Der Funktionszuschlag beträgt für einedie dauernde Tätigkeit als
    1. 1.Ziffer einsVorgesetzte oder Vorgesetzter und/oder Kommandantin oder Kommandant der entsandten Einheit oder Kommandantin oder Kommandant eines großen
      Verbandes
      Vorgesetzte oder Vorgesetzter und/oder Kommandantin oder Kommandant der entsandten Einheit oder Kommandantin oder Kommandant eines großen, Verbandes
      10 Werteinheiten,
    2. 2.Ziffer 2Bataillonskommandant8 Werteinheiten,
    3. 3.Ziffer 3Kompaniekommandant6 Werteinheiten,
    4. 4.Ziffer 4Zugskommandant4 Werteinheiten,
    5. 5.Ziffer 5Gruppenkommandant2 Werteinheiten,
    6. 6.Ziffer 6Arzt6 Werteinheiten,
    7. 7.Ziffer 7Dienstführender Unteroffizier3 Werteinheiten,
    8. 8.Ziffer 8Kommandogruppenkommandant3 Werteinheiten,
    9. 9.Ziffer 9Stellvertreter des Vorgesetzen und/oder Stellvertreter des Kommandanten der entsandten Einheit6 Werteinheiten,
    10. 10.Ziffer 10Stellvertreter des Bataillonskommandanten5 Werteinheiten,
    11. 11.Ziffer 11Stellvertreter des Kompaniekommandanten4 Werteinheiten,
    12. 12.Ziffer 12Stellvertreter des Zugskommandanten3 Werteinheiten,
    13. 13.Ziffer 13Truppenpsychologe6 Werteinheiten,
    14. 14.Ziffer 14leitender Offizier des Sachbereiches Logistik (S 4)3 Werteinheiten,
    15. 15.Ziffer 15Karteimittelführer2 Werteinheiten,
    16. 16.Ziffer 16Personalbearbeiter2 Werteinheiten,
    17. 17.Ziffer 17Administrator einer Einheit3 Werteinheiten.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 gebührt der Funktionszuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Funktion.Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Absatz eins, gebührt der Funktionszuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Funktion.
  3. (3)Absatz 3,Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.Bei Entsendung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.
  1. 1.Ziffer eins

Stand vor dem 28.12.2011

In Kraft vom 01.12.2009 bis 28.12.2011
Funktionszuschlag

  1. (1)Absatz eins,Der Funktionszuschlag beträgt für einedie dauernde Tätigkeit als
    1. 1.Ziffer einsVorgesetzte oder Vorgesetzter und/oder Kommandantin oder Kommandant der entsandten Einheit oder Kommandantin oder Kommandant eines großen
      Verbandes
      Vorgesetzte oder Vorgesetzter und/oder Kommandantin oder Kommandant der entsandten Einheit oder Kommandantin oder Kommandant eines großen, Verbandes
      10 Werteinheiten,
    2. 2.Ziffer 2Bataillonskommandant8 Werteinheiten,
    3. 3.Ziffer 3Kompaniekommandant6 Werteinheiten,
    4. 4.Ziffer 4Zugskommandant4 Werteinheiten,
    5. 5.Ziffer 5Gruppenkommandant2 Werteinheiten,
    6. 6.Ziffer 6Arzt6 Werteinheiten,
    7. 7.Ziffer 7Dienstführender Unteroffizier3 Werteinheiten,
    8. 8.Ziffer 8Kommandogruppenkommandant3 Werteinheiten,
    9. 9.Ziffer 9Stellvertreter des Vorgesetzen und/oder Stellvertreter des Kommandanten der entsandten Einheit6 Werteinheiten,
    10. 10.Ziffer 10Stellvertreter des Bataillonskommandanten5 Werteinheiten,
    11. 11.Ziffer 11Stellvertreter des Kompaniekommandanten4 Werteinheiten,
    12. 12.Ziffer 12Stellvertreter des Zugskommandanten3 Werteinheiten,
    13. 13.Ziffer 13Truppenpsychologe6 Werteinheiten,
    14. 14.Ziffer 14leitender Offizier des Sachbereiches Logistik (S 4)3 Werteinheiten,
    15. 15.Ziffer 15Karteimittelführer2 Werteinheiten,
    16. 16.Ziffer 16Personalbearbeiter2 Werteinheiten,
    17. 17.Ziffer 17Administrator einer Einheit3 Werteinheiten.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 gebührt der Funktionszuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Funktion.Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Absatz eins, gebührt der Funktionszuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Funktion.
  3. (3)Absatz 3,Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.Bei Entsendung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.
  1. 1.Ziffer eins

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