§ 1307 BSO Lenzeinrichtungen

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein.
  2. (2)Absatz 2,Automatische Lenzeinrichtungen in der Maschinenraumbilge sind verboten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein.
  2. (2)Absatz 2,Automatische Lenzeinrichtungen in der Maschinenraumbilge sind verboten.

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