§ 613 BSO Fahrt bei unsichtigem Wetter, Starkwind und Sturm

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei unsichtigem Wetter (z. B. Nebel, Schneetreiben) dürfen Fahrzeuge, welche die nach § 6.14 vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben können, nicht ausfahren. Befinden sich solche Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch aufsuchen, als es die Umstände zulassen.Bei unsichtigem Wetter (z. B. Nebel, Schneetreiben) dürfen Fahrzeuge, welche die nach Paragraph 6 Punkt 14, vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben können, nicht ausfahren. Befinden sich solche Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch aufsuchen, als es die Umstände zulassen.((2) Bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge, bei denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, Radar gemäß § 6.12. benützen. Andere Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Sicht herabsetzen, es sei denn, sie verwenden Radar gemäß § 6.12.((2) Bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge, bei denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, Radar gemäß Paragraph 6 Punkt 12, benützen. Andere Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Sicht herabsetzen, es sei denn, sie verwenden Radar gemäß Paragraph 6 Punkt 12,

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,)

  2. (2)Absatz 2,Bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge, bei denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, Radar gemäß § 6.12. benützen. Andere Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Sicht herabsetzen, es sei denn, sie verwenden Radar gemäß § 6.12.Bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge, bei denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, Radar gemäß Paragraph 6 Punkt 12, benützen. Andere Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Sicht herabsetzen, es sei denn, sie verwenden Radar gemäß Paragraph 6 Punkt 12,
  3. (3)Absatz 3,Der Schiffsführer eines Fahrzeuges, der ein anderes Schiff lediglich durch Radar ortet, muss feststellen, ob sich die Gefahr einer Kollision beider Schiffe ergeben könnte. Ist dies der Fall, so muss er unverzüglich Funkkontakt aufnehmen. Wenn der Sprechfunkkontakt mit dem anderen Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann, ist das Schallzeichen gemäß § 4.02. Abs. 1 lit. a) zu geben und sind weitere geeignete Maßnahmen zur Kollisionsverhütung zu treffen.Der Schiffsführer eines Fahrzeuges, der ein anderes Schiff lediglich durch Radar ortet, muss feststellen, ob sich die Gefahr einer Kollision beider Schiffe ergeben könnte. Ist dies der Fall, so muss er unverzüglich Funkkontakt aufnehmen. Wenn der Sprechfunkkontakt mit dem anderen Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann, ist das Schallzeichen gemäß Paragraph 4 Punkt 02, Absatz eins, Litera a,) zu geben und sind weitere geeignete Maßnahmen zur Kollisionsverhütung zu treffen.
  4. (4)Absatz 4,Bereits bei Starkwind- und Sturmwarnung (Anlage B lit. H) muss der Schiffsführer die durch die Umstände gebotenen Massnahmen treffen (§§ 1.03. und 1.04.).Bereits bei Starkwind- und Sturmwarnung (Anlage B lit. H) muss der Schiffsführer die durch die Umstände gebotenen Massnahmen treffen (Paragraphen eins Punkt 03 und eins Punkt 04,).

Stand vor dem 31.03.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.03.2022
  1. (1)Absatz eins,Bei unsichtigem Wetter (z. B. Nebel, Schneetreiben) dürfen Fahrzeuge, welche die nach § 6.14 vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben können, nicht ausfahren. Befinden sich solche Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch aufsuchen, als es die Umstände zulassen.Bei unsichtigem Wetter (z. B. Nebel, Schneetreiben) dürfen Fahrzeuge, welche die nach Paragraph 6 Punkt 14, vorgeschriebenen Schallzeichen nicht geben können, nicht ausfahren. Befinden sich solche Fahrzeuge beim Eintreten unsichtigen Wetters auf dem Gewässer, so müssen sie die Häfen oder die Nähe des Ufers so rasch aufsuchen, als es die Umstände zulassen.((2) Bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge, bei denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, Radar gemäß § 6.12. benützen. Andere Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Sicht herabsetzen, es sei denn, sie verwenden Radar gemäß § 6.12.((2) Bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge, bei denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, Radar gemäß Paragraph 6 Punkt 12, benützen. Andere Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Sicht herabsetzen, es sei denn, sie verwenden Radar gemäß Paragraph 6 Punkt 12,

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 142/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 142 aus 2005,)

  2. (2)Absatz 2,Bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge, bei denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, Radar gemäß § 6.12. benützen. Andere Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Sicht herabsetzen, es sei denn, sie verwenden Radar gemäß § 6.12.Bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge, bei denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, Radar gemäß Paragraph 6 Punkt 12, benützen. Andere Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Sicht herabsetzen, es sei denn, sie verwenden Radar gemäß Paragraph 6 Punkt 12,
  3. (3)Absatz 3,Der Schiffsführer eines Fahrzeuges, der ein anderes Schiff lediglich durch Radar ortet, muss feststellen, ob sich die Gefahr einer Kollision beider Schiffe ergeben könnte. Ist dies der Fall, so muss er unverzüglich Funkkontakt aufnehmen. Wenn der Sprechfunkkontakt mit dem anderen Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann, ist das Schallzeichen gemäß § 4.02. Abs. 1 lit. a) zu geben und sind weitere geeignete Maßnahmen zur Kollisionsverhütung zu treffen.Der Schiffsführer eines Fahrzeuges, der ein anderes Schiff lediglich durch Radar ortet, muss feststellen, ob sich die Gefahr einer Kollision beider Schiffe ergeben könnte. Ist dies der Fall, so muss er unverzüglich Funkkontakt aufnehmen. Wenn der Sprechfunkkontakt mit dem anderen Fahrzeug nicht aufgenommen werden kann, ist das Schallzeichen gemäß Paragraph 4 Punkt 02, Absatz eins, Litera a,) zu geben und sind weitere geeignete Maßnahmen zur Kollisionsverhütung zu treffen.
  4. (4)Absatz 4,Bereits bei Starkwind- und Sturmwarnung (Anlage B lit. H) muss der Schiffsführer die durch die Umstände gebotenen Massnahmen treffen (§§ 1.03. und 1.04.).Bereits bei Starkwind- und Sturmwarnung (Anlage B lit. H) muss der Schiffsführer die durch die Umstände gebotenen Massnahmen treffen (Paragraphen eins Punkt 03 und eins Punkt 04,).

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