§ 18 AZHG (weggefallen)

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene zu erbringen, wenn die entsendete Person
    1. 1.Ziffer einsin unmittelbarer Ausübung ihrer Pflichten im Auslandseinsatz oder bei einer im Ausland stattfindenden Übung oder Ausbildungsmaßnahme nach § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG oderin unmittelbarer Ausübung ihrer Pflichten im Auslandseinsatz oder bei einer im Ausland stattfindenden Übung oder Ausbildungsmaßnahme nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, KSE-BVG oder
    2. 2.Ziffer 2durch ein Ereignis, das in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit den für den Auslandseinsatz maßgebenden gefährlichen Verhältnissen steht,
    zu Tode kommt.
  2. (2)Absatz 2,Wenn der Tod der entsendeten Person durch Selbstmord eingetreten ist, besteht kein Anspruch auf die besondere Hilfeleistung.
§ 18 AZHG seit 30.06.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 31.12.2003 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Hinterbliebene zu erbringen, wenn die entsendete Person
    1. 1.Ziffer einsin unmittelbarer Ausübung ihrer Pflichten im Auslandseinsatz oder bei einer im Ausland stattfindenden Übung oder Ausbildungsmaßnahme nach § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG oderin unmittelbarer Ausübung ihrer Pflichten im Auslandseinsatz oder bei einer im Ausland stattfindenden Übung oder Ausbildungsmaßnahme nach Paragraph eins, Ziffer eins, Litera d, KSE-BVG oder
    2. 2.Ziffer 2durch ein Ereignis, das in einem örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit den für den Auslandseinsatz maßgebenden gefährlichen Verhältnissen steht,
    zu Tode kommt.
  2. (2)Absatz 2,Wenn der Tod der entsendeten Person durch Selbstmord eingetreten ist, besteht kein Anspruch auf die besondere Hilfeleistung.
§ 18 AZHG seit 30.06.2018 weggefallen.

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