§ 1208 BSO Entzug und Einschränkung des Schifferpatents

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.1996 bis 31.12.9999

Das Schifferpatent kann entzogen oder eingeschränkt werden, soweit die nach § 12.03. Abs. 1 lit. b erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder erheblich gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstoßen hat. Das Schifferpatent kann entzogen oder eingeschränkt werden, soweit die nach Paragraph 12 Punkt 03, Absatz eins, Litera b, erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder erheblich gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstoßen hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.1996 bis 31.12.9999

Das Schifferpatent kann entzogen oder eingeschränkt werden, soweit die nach § 12.03. Abs. 1 lit. b erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder erheblich gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstoßen hat. Das Schifferpatent kann entzogen oder eingeschränkt werden, soweit die nach Paragraph 12 Punkt 03, Absatz eins, Litera b, erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhaber des Schifferpatents unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen oder erheblich gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten verstoßen hat.

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