§ 108 BSO Schutz der Schiffahrtszeichen

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.
  2. (2)Absatz 2,Der Schiffsführer hat die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen, wenn er feststellt, daß ein Schiffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt, oder unbrauchbar ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Es ist verboten, Schiffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen, unbrauchbar zu machen oder an ihnen festzumachen.
  2. (2)Absatz 2,Der Schiffsführer hat die nächsterreichbare Sicherheitsdienststelle zu benachrichtigen, wenn er feststellt, daß ein Schiffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt, oder unbrauchbar ist.

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