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Vorrangfahrzeuge müssen außer den nach § 3.06 vorgeschriebenen Lichtern ein von allen Seiten sichtbares grünes helles LichtRundumlicht an geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als das Topplicht (Buglicht) nach § 3.06 Abs. 1 lit. a führen. Vorrangfahrzeuge müssen außer den nach Paragraph 3 Punkt 06, vorgeschriebenen Lichtern ein von allen Seiten sichtbares grünes helles LichtRundumlicht an geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als das Topplicht (Buglicht) nach Paragraph 3 Punkt 06, Absatz eins, Litera a, führen.
Vorrangfahrzeuge müssen außer den nach § 3.06 vorgeschriebenen Lichtern ein von allen Seiten sichtbares grünes helles LichtRundumlicht an geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als das Topplicht (Buglicht) nach § 3.06 Abs. 1 lit. a führen. Vorrangfahrzeuge müssen außer den nach Paragraph 3 Punkt 06, vorgeschriebenen Lichtern ein von allen Seiten sichtbares grünes helles LichtRundumlicht an geeigneter Stelle und mindestens 1 m höher als das Topplicht (Buglicht) nach Paragraph 3 Punkt 06, Absatz eins, Litera a, führen.