§ 901 BSO FAHRGASTSCHIFFAHRT

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.12.9999
Schiffsverkehr an den Landestellen
  1. (1)Absatz eins,Fahrgastschiffe dürfen zum Zweck des Ein- und Aussteigens von Fahrgästen nur an Landestellen anlegen, die von der Behörde hiefür zugelassen sind.
  2. (2)Absatz 2,Beim Anlegen an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, haben Fahrgastschiffe im Sinne des § 1.15, erster Satz, den Vorrang.Beim Anlegen an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, haben Fahrgastschiffe im Sinne des Paragraph eins Punkt 15,, erster Satz, den Vorrang.
  3. (3)Absatz 3,Falls mit der Regelung des Schiffsverkehrs an Landestellen verantwortliche Personen betraut sind, haben die Schiffsführer deren Anweisungen zu befolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.12.9999
Schiffsverkehr an den Landestellen
  1. (1)Absatz eins,Fahrgastschiffe dürfen zum Zweck des Ein- und Aussteigens von Fahrgästen nur an Landestellen anlegen, die von der Behörde hiefür zugelassen sind.
  2. (2)Absatz 2,Beim Anlegen an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, haben Fahrgastschiffe im Sinne des § 1.15, erster Satz, den Vorrang.Beim Anlegen an Landestellen, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt sind, haben Fahrgastschiffe im Sinne des Paragraph eins Punkt 15,, erster Satz, den Vorrang.
  3. (3)Absatz 3,Falls mit der Regelung des Schiffsverkehrs an Landestellen verantwortliche Personen betraut sind, haben die Schiffsführer deren Anweisungen zu befolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten