§ 106 BSO Urkunden

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2022 bis 31.12.9999

Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (§ 14.01.) oder ein Bootsausweis (§ 2.01. Abs. 3) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (§ 12.02.) oder ein Radarpatent (§ 6.12. Abs. 1 Z 1) erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen. Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (Paragraph 14 Punkt 01,) oder ein Bootsausweis (Paragraph 2 Punkt 01, Absatz 3,) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (Paragraph 12 Punkt 02,) oder ein Radarpatent (Paragraph 6 Punkt 12, Absatz eins, Ziffer eins,) erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen.

Stand vor dem 31.03.2022

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.03.2022

Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (§ 14.01.) oder ein Bootsausweis (§ 2.01. Abs. 3) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (§ 12.02.) oder ein Radarpatent (§ 6.12. Abs. 1 Z 1) erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen. Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (Paragraph 14 Punkt 01,) oder ein Bootsausweis (Paragraph 2 Punkt 01, Absatz 3,) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (Paragraph 12 Punkt 02,) oder ein Radarpatent (Paragraph 6 Punkt 12, Absatz eins, Ziffer eins,) erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der Behörde vorzulegen.

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