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Nähern sich zwei Segelfahrzeuge einander so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, müssen sie abweichend von § 6.04 Abs. 2 und 3 wie folgt ausweichen: Nähern sich zwei Segelfahrzeuge einander so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, müssen sie abweichend von Paragraph 6 Punkt 04, Absatz 2 und 3 wie folgt ausweichen:
Nähern sich zwei Segelfahrzeuge einander so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, müssen sie abweichend von § 6.04 Abs. 2 und 3 wie folgt ausweichen: Nähern sich zwei Segelfahrzeuge einander so, daß die Gefahr eines Zusammenstoßes nicht auszuschließen ist, müssen sie abweichend von Paragraph 6 Punkt 04, Absatz 2 und 3 wie folgt ausweichen: