§ 305 BSO Lampen und Scheinwerfer

Bodensee-Schiffahrts-Ordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.12.9999

Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so gebraucht werden, daß sie

  1. a)Litera amit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können,
  2. b)Litera bblenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1976 bis 31.12.9999

Lampen und Scheinwerfer dürfen nicht so gebraucht werden, daß sie

  1. a)Litera amit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen verwechselt werden oder deren Sichtbarkeit beeinträchtigen können,
  2. b)Litera bblenden und dadurch die Schiffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.

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