§ 21 AZHG (weggefallen)

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Hilfeleistung ist nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet, eine unberechtigt empfangene Hilfeleistung im Fall des Abs. 3 zu ersetzen und Geldleistungen nach § 22 bis zur Höhe der vom Bund empfangenen Hilfeleistung nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes unverzüglich an den Bund abzutreten.Die Hilfeleistung ist nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet, eine unberechtigt empfangene Hilfeleistung im Fall des Absatz 3, zu ersetzen und Geldleistungen nach Paragraph 22 bis zur Höhe der vom Bund empfangenen Hilfeleistung nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes unverzüglich an den Bund abzutreten.
  2. (2)Absatz 2,Kommen mehrere Hinterbliebene in Betracht, gebührt die Hilfeleistung nur jenen, die eine Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 abgeben.Kommen mehrere Hinterbliebene in Betracht, gebührt die Hilfeleistung nur jenen, die eine Verpflichtungserklärung gemäß Absatz eins, abgeben.
  3. (3)Absatz 3,Eine unberechtigt empfangene Hilfeleistung ist – vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes – zu ersetzen, wenn die Auszahlung der Geldleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde. Eine Vereinbarung über die Rückerstattung in Teilbeträgen ist zulässig.
§ 21 AZHG seit 30.06.2018 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz eins,Die Hilfeleistung ist nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet, eine unberechtigt empfangene Hilfeleistung im Fall des Abs. 3 zu ersetzen und Geldleistungen nach § 22 bis zur Höhe der vom Bund empfangenen Hilfeleistung nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes unverzüglich an den Bund abzutreten.Die Hilfeleistung ist nur zu erbringen, wenn sich der Empfänger vorher verpflichtet, eine unberechtigt empfangene Hilfeleistung im Fall des Absatz 3, zu ersetzen und Geldleistungen nach Paragraph 22 bis zur Höhe der vom Bund empfangenen Hilfeleistung nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes unverzüglich an den Bund abzutreten.
  2. (2)Absatz 2,Kommen mehrere Hinterbliebene in Betracht, gebührt die Hilfeleistung nur jenen, die eine Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 1 abgeben.Kommen mehrere Hinterbliebene in Betracht, gebührt die Hilfeleistung nur jenen, die eine Verpflichtungserklärung gemäß Absatz eins, abgeben.
  3. (3)Absatz 3,Eine unberechtigt empfangene Hilfeleistung ist – vorbehaltlich sonstiger bürgerlich-rechtlicher Ansprüche des Bundes – zu ersetzen, wenn die Auszahlung der Geldleistung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde. Eine Vereinbarung über die Rückerstattung in Teilbeträgen ist zulässig.
§ 21 AZHG seit 30.06.2018 weggefallen.

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