§ 22 AZHG (weggefallen)

Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
Erhalten Hinterbliebene aus Anlass des Ablebens einer entsendeten Person im Auslandseinsatz von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation, in deren Rahmen der Auslandseinsatz erfolgte, einmalige oder laufende Geldleistungen, sind diese bis zur Höhe der vom Bund empfangenen Hilfeleistung nach dem 2§ 22 AZHG seit 30.06.2018 weggefallen. Teil dieses Bundesgesetzes unverzüglich an den Bund abzutreten.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2002 bis 30.06.2018
Erhalten Hinterbliebene aus Anlass des Ablebens einer entsendeten Person im Auslandseinsatz von der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Europäischen Union oder einer internationalen Organisation, in deren Rahmen der Auslandseinsatz erfolgte, einmalige oder laufende Geldleistungen, sind diese bis zur Höhe der vom Bund empfangenen Hilfeleistung nach dem 2§ 22 AZHG seit 30.06.2018 weggefallen. Teil dieses Bundesgesetzes unverzüglich an den Bund abzutreten.

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