Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Empfangsstelle für einen aus einem anderen Mitgliedstaat übermittelten Antrag auf Verfahrenshilfe ist jenes Gericht, bei dem das Verfahren, auf das sich der Antrag bezieht, in erster Instanz anhängig ist oder war. Ist im Inland noch kein Verfahren anhängig, so ist Empfangstelle jen... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Anträge auf Verfahrenshilfe für ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat können bei dem in § 1 bezeichneten Bezirksgericht gestellt werden (Übermittlungsstelle).Anträge auf Verfahrenshilfe für ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat können bei dem in Paragraph eins, bezeic... mehr lesen...
Anwendungsbereich(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in diesem Staat Verfahrenshilfe für ein Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren in einem anderen... mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz schließt die Anwendung anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder Übungen, nach denen Anträge auf Verfahrenshilfe übermittelt werden können, nicht aus. mehr lesen...
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in Kraft, mit dem das Europäische Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe für die Republik Österreich in Kraft tritt (Anm.: das ist der 16.3.1982). Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in Kraft, mit dem das Eu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gewährung der Verfahrenshilfe umfaßt in den dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe und diesem Bundesgesetz unterliegenden Fällen stets auch die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Sinn des ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Empfangsstelle im Sinn des Art. 2 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe ist das Bundesministerium für JustizEmpfangsstelle im Sinn des Artikel 2, Absatz 2, des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 197... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob der Antrag und seine Beilagen den Erfodernissen des § 3 entsprechen, und dem Antragsteller erforderlichenfalls behilflich zu sein. Beglaubigungen sind nicht notwendig.Die Übermittlungsstelle hat zu prüfen, ob der Antrag und seine Beilagen d... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Anträge auf Verfahrenshilfe im Sinn des § 2 sind schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben. Sie haben die für ihre Beurteilung erforderlichen Angaben, vor allem über das Verfahren, für das Verfahrenshilfe beantragt wird, und die Einkommens- und Vermögenverhältnisse des Ant... mehr lesen...
Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, können die in § 1 bezeichneten Übermittlungsstellen zur Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Sinn des in § 1 genannten Übereinkommens nach den folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen. Personen, die ihren gewöhnlichen Aufen... mehr lesen...
Umsetzung von GemeinschaftsrechtDurch Art. II Z 3 bis 7 (§§ 64, 64a, 64b, 68, 70 und 71 ZPO) und Art. VII (Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Fest... mehr lesen...
1. Gliederung des Stellenplanes(1)Absatz eins,Der Stellenplan enthält folgende Verzeichnisse:a)Litera aDen Allgemeinen Teil (Teil I.),Den Allgemeinen Teil (Teil römisch eins.),b)Litera bdas Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil II.A),das Planstellenverzeichnis des Bundes (Teil römisch zwei.A),c... mehr lesen...
Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch siebzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ... mehr lesen...
Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005.Artikel römisch sechzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005. mehr lesen...
Artikel XV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch fünfzehn. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
Artikel XIV. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 2005 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben im Ausmaß von bis zu 3 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgab... mehr lesen...
Artikel XIII. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewirtschaftung des Bundes und die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete für das Jahr 2005 werden durch den Stellenplan 2005 festgelegt (Anlage II).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die Planstellen- und Personalbewi... mehr lesen...
Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2005 über Bestandteile des beweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß §§ 62 und 63 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen.Artikel römisch zwölf. (1) Der Bundesminister für Fi... mehr lesen...
Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2005 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß § 64 BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:Artikel römisch elf. (1) Der Bundesminister für Finanzen is... mehr lesen...
Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr 2005 durch Zahlung nicht in Anspruch genommenen TeileArtikel römisch zehn. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße V... mehr lesen...
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2005 namens des Bundes gemäß § 66 BHGArtikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2005 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG1.Ziffer einsdie Haftung als Bürge und Zahler (§... mehr lesen...
Artikel VIII. (1) Den Überschreitungen gemäß Art. IV bis VII und Art. VIII Abs. 2 darf nur zugestimmt werden, wenn über den bei einem Voranschlagsansatz veranschlagten Betrag hinausgehende, unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme die ordnungsgemäße A... mehr lesen...
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2005 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2005 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbeim Voranschlagsansatz 1/5... mehr lesen...
Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2005 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2005 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbei den Voranschlagsa... mehr lesen...
Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2005 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch fünf. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2005 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben1.Ziffer einsbei den Voranschlagsans... mehr lesen...
Artikel IV. (1) Wenn von einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen erzielt werden, kann der Bundesminister für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen für betriebsnotwendige Investitionen der betriebsähnlichen Einrichtung durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim betreffenden Vor... mehr lesen...
Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2005 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben der Einnahmen der Titel 520 bis 526 gegenüber den veranschlagten Einnahmen dieser Titel und durch das erwartete Zurückbleiben dieser Einnahmen ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (... mehr lesen...
Artikel II. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHGArtikel römisch zwei. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG1.Ziffer einsbis zur Höhe des sich aus Art. I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltesbis zur H... mehr lesen...
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2005 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:Artikel römisch eins. Der als Anlage römisch eins angeschlosse... mehr lesen...
KA-Nr.PRIKRAF-KrankenanstaltenAdressePLZOrtK212Privatklinik Maria HilfKlagenfurtRadetzkystr. 359020KlagenfurtK221Privatklinik AlthofenMoorweg 309330AlthofenK223Privatklinik VillachDr. Walter-Hochsteiner-Straße9504Warmbad VillachK224SKA AlthofenMoorweg 309330AlthofenK225SKA SchrothkurObervellachJo... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Gesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in und mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit gemäß § 675 Abs. 3 ASVG festgestellten Zeitpunkt außer Kraft. Der PRIKRAF hat jedenfalls die Verpflichtungen, die vor und während der Geltungsdauer dieses Gesetzes entstanden sind... mehr lesen...
Gebührenbefreiung Der Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere zur Vorbereitung der Verhandlungen, Führung der Beratungs- und Abstimmungsprotokolle und Besorgung der Kanzleigeschäfte, ist beim PRIKRAF ein Büro einzurichten.(2)Absatz 2,Den Mitgliedern der Schiedskommission gebührt eine angemesse... mehr lesen...
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2013) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,)(2)Absatz 2,Wird ein Verfahren vor der Schiedskommission anhängig gemacht, so sind von den jeweiligen Streitparteien je eine/ein Vertreterin/Vertreter für di... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Schiedskommission besteht aus1.Ziffer einseiner/einem Richterin/Richter als Vorsitzenden,2.Ziffer 2einer/einem Vertreterin/Vertreter des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger,3.Ziffer 3einer/einem Vertreterin/Vertreter des Fachverbandes der privaten Krankenanstalten der W... mehr lesen...
Allgemeines(1)Absatz eins,Zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem PRIKRAF und PRIKRAF-Krankenanstalten über die in diesem Gesetz begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten ist die am Sitz des PRIKRAF einzurichtende Schiedskommission zuständig.(2)Absatz 2,Die Schiedskommission entsche... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gebarung des PRIKRAF unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof.(2)Absatz 2,Darüber hinaus sind die Organe des PRIKRAF ermächtigt, notwendige Kontrollvorkehrungen, insbesondere zur Diagnosen- und Leistungscodierung der PRIKRAF-Krankenanstalten (Datenqualitätskontrolle) sow... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der PRIKRAF unterliegt der Aufsicht der/des Bundesministerin/Bundesministers für Gesundheit und Frauen.(2)Absatz 2,Die Beschlüsse der Organe des PRIKRAF bedürfen in folgenden Angelegenheiten der Genehmigung der/des Bundesministerin/Bundesministers für Gesundheit und Frauen:1.Ziffer... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gebarung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.(2)Absatz 2,Die Geschäftsführung hat bei der Verwendung der PRIKRAF-Mittel gemäß den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns vorzu... mehr lesen...
Verstößt eine PRIKRAF-Krankenanstalt gegen die Bestimmungen des Gesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, gegen die vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen periodisch übermittelten Codierungsrichtlinien oder begeht sie eine im Katalog gemäß § 14 Abs. 1 Z 8 genannte Pflichtverle... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Fondskommission hat folgende Aufgaben:1.Ziffer einsdie Feststellung und Evaluierung der aus Fondsmitteln zu finanzierenden Leistungskapazitäten der Fondskrankenanstalten;2.Ziffer 2die Festlegung von Qualitätskriterien und die Abstimmung mit der gesamtösterreichischen Gesundheit... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Den Vorsitz führt das von der/dem Bundesministerin/Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestimmte Mitglied; bei dessen Verhinderung die/der vom Fachverband bestimmte Stellvertreterin/Stellvertreter.(2)Absatz 2,Die Einberufung der Fondskommission erfolgt durch die/den Vorsitzend... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Fondskommission besteht aus 11 Mitgliedern. Als solche gehören ihr an:1.Ziffer einsdrei vom Dachverband der Sozialversicherungsträger entsandte Vertreterinnen/Vertreter,2.Ziffer 2zwei Vertreterinnen/Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend,3.Ziffer 3f... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung besteht aus einer/einem Geschäftsführerin/Geschäftsführer und den erforderlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern. Sie hat alle Aufgaben des PRIKRAF wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Insbesondere hat sie die Fondskommission... mehr lesen...
Organe des PRIKRAF Die Organe des PRIKRAF sind:1.Ziffer einsGeschäftsführung,2.Ziffer 2Fondskommission. mehr lesen...
Die Kosten für den Verwaltungsaufwand sind im für die Erfüllung der PRIKRAF-Aufgaben unbedingt notwendigen Ausmaß möglichst gleichmäßig aus den PRIKRAF-Mitteln zu entnehmen. mehr lesen...
Pflegekostenzuschüsse gemäß § 5 Abs. 2 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten: Pflegekostenzuschüsse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten:1.Ziffer einsDer PRIKRAF hat Versicherten, die in einer PRIKRAF-Krankenanstalt, mit der kein V... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zur Verfügung stehenden Mittel werden vom PRIKRAF jeweils monatlich an die Träger der PRIKRAF-Krankenanstalten akontiert.(2)Absatz 2,Die Akontierung der Mittel erfolgt nach der für die jeweilige PRIKRAF-Krankenanstalt ermittelten Anzahl der LKF-Punkte, multipliziert mit dem von... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Verrechnung gemäß § 5 Abs. 1 dienen die PRIKRAF-Mittel abzüglich der Mittel gemäß §§ 8 und 9 (Pflegekostenzuschüsse und Verwaltungsaufwand).Zur Verrechnung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, dienen die PRIKRAF-Mittel abzüglich der Mittel gemäß Paragraphen 8 und 9 (Pflegekostenzusc... mehr lesen...
Verrechnung gegenüber PRIKRAF-Krankenanstalten und Anspruchsberechtigten(1)Absatz eins,Sofern ein Einzelvertrag mit dem zuständigen Krankenversicherungsträger besteht, erfolgt eine Direktverrechnung mit der PRIKRAF-Krankenanstalt gemäß § 149 Abs. 3 ASVG.Sofern ein Einzelvertrag mit dem zuständige... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Trägerinnen/Träger der PRIKRAF-Krankenanstalten sind verpflichtet, die im Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, in der jeweils geltenden Fassung und in den dazu erlassenen Verordnungen vorgesehenen Dokumentationspflichten einzuhalten und u... mehr lesen...
In den PRIKRAF fließen folgende Mittel:1.Ziffer einsMittel inländischer Träger der Sozialversicherung für stationäre und tagesklinische Heilbehandlung gemäß § 149 Abs. 3 ASVG sowie für Pflegekostenzuschüsse gemäß § 150 Abs. 2 ASVG für Behandlungen in einer PRIKRAF-Krankenanstalt. Entsprechende Üb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der PRIKRAF hat insbesondere folgende Aufgaben:1.Ziffer einsDie Abgeltung aller Leistungen von PRIKRAF-Krankenanstalten im stationären und tagesklinischen Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krank... mehr lesen...
Errichtung des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds(1)Absatz eins,Zur Finanzierung aller Leistungen i.S. des § 149 Abs. 3 ASVG von bettenführenden privaten Krankenanstalten Österreichs wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Er führt die Bezeichnung „Privatkrankenanstal... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister betraut.(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 10 am 1.Jänner 2005 in Kraft. § 10 tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt m... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen einer auf Grund dieses Gesetzes verbindlich gemachten Bundesqualitätsrichtlinie zuwiderhandelt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Verwaltungsstrafe bis Euro 10.000,-- zu bestrafen, im Wiederholungsfall bis Euro 20... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das BIQG hat einen Evaluierungsbeirat einzurichten. Der Evaluierungsbeirat hat auf der Grundlage der Verordnungen zur Qualitätssicherung (§ 9b) das BIQG bei der Planung, Durchführung und praxisgerechten Umsetzung der Evaluierung und Kontrolle, gegebenenfalls auch bei der Beurteilun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung nach Befassung der Bundeskurie niedergelassene Ärzte durch Verordnung1.Ziffer einsdie zu evaluierenden Kriterien,2.Ziff... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat eine Kommission gemäß § 8 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, zur Beratung in Angelegenheiten der Qualitätssicherung, jedenfalls unter Einbeziehung v... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ein „Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen“ ist einzurichten. Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann sich bei der Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes dieses „Bundesinstitutes für Qualität im Gesundheitswe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Qualitätssicherung und Qualitätsüberprüfung der Gesundheitsdiensteanbieterinnen/Gesundheitsdiensteanbieter hat systematisch, im intra- und extramuralen Bereich zu erfolgen. Sofern in der Verordnung gemäß § 9b kein kürzeres Intervall bestimmt wird, hat das BIQG alle fünf Jahre u... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat im Zusammenhang mit der Sicherung und Verbesserung der Qualität von Gesundheitsleistungen eine bundesweite Beobachtung und Kontrolle sicherzustellen. Diese umfasst jedenfalls1.Ziffer einsdie Überprüfung... mehr lesen...
Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann die Entwicklung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen im Bereich der Qualitätsarbeit unterstützen. Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann auch selbst Fördermaßnahmen und ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat im Hinblick auf den Aufbau, die Weiterentwicklung, die Sicherung und die Evaluierung eines flächendeckenden österreichischen Qualitätssystems Vorgaben für den Aufbau einer bundeseinheitlichen, bundeslän... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat dafür Sorge zu tragen, dass die Qualitätsvorgaben für die Erbringung von Gesundheitsleistungen im Sinne einer systematischen Qualitätsarbeit Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität berücksichtigen. Str... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann die Entwicklung von Qualitätsstandards für die Erbringung bestimmter Gesundheitsleistungen unter Einbeziehung der jeweils Betroffenen, insbesondere der relevanten Gesundheitsberufe sowie der Patientinn... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gesundheitsleistungserbringerinnen und -erbringer sind unabhängig von ihrer Organisationsform1.Ziffer einszur Einhaltung der Qualitätsstandards nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und2.Ziffer 2zur Teilnahme an bundesweiten Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 2 des Bundes... mehr lesen...
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:1.Ziffer eins„Qualitätssystem“: Darunter wird ein Koordinierungs-, Förderungs-, Unterstützungs- und Überwachungssystem des Bundes verstanden, mit dem Ziel, die Qualität der Gesundheitsleistungen kontinuierlich zu verbessern.2.Ziffer 2„Qualität“... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur flächendeckenden Sicherung und Verbesserung der Qualität im österreichischen Gesundheitswesen ist systematische Qualitätsarbeit zu implementieren und zu intensivieren. Die Arbeiten zum Aufbau, zur Weiterentwicklung, zur Sicherung und Evaluierung eines flächendeckenden österreic... mehr lesen...
Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 nicht erfüllen, dürfen die Funktion eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in der Wintersaison 2004/05 ausüben, sofern sie eine Einschulung durch einen Betriebsleiter eines gewerbebehördlich... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für bestehende Schlepplifte ohne gewerbebehördliche Genehmigung ist vom Schleppliftunternehmer vor Aufnahme des Betriebes die Prüfung der Anlage durch eine der nachgenannten Stellen zu veranlassen:1.Ziffer einsHersteller von Schleppliften oder2.Ziffer 2akkreditierte Stelle mit der ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Bei der Beurteilung, ob ein Schlepplift mit einer unbesetzten Station betrieben werden darf, sind die besonderen Anlagen- und Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen (beispielsweise Parallelanlage, Rampenkonstruktion, Unterkreuzung der Beruhigungsstrecke, Flutlichtbetrieb). Auf die... mehr lesen...
Allgemeines(1)Absatz eins,Für den Bau und Betrieb eines Schleppliftes sind die einschlägigen Normen einzuhalten. Abweichungen sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die grundlegenden Anforderungen der Seilbahnrichtlinie eingehalten werden.(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Schleppliftunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung des Betriebspersonals jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.(2)Absatz 2,Die Bestellung sowie das Ausscheiden oder die Abberufung des ve... mehr lesen...
Unfallmeldepflicht(1)Absatz eins,Meldepflichtig sind nur solche Unfälle und Ereignisse, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schleppliftanlage oder dem Schleppliftbetrieb stehen. Nicht dazu zählen Unfälle auf Skiabfahrten, Stürze außerhalb des Schleppliftbereiches und ähnliches.(2)Absatz 2,U... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Betriebsvorschrift und die Beförderungsbedingungen sind vom Schleppliftunternehmen entsprechend den Rahmenentwürfen im Sinne des § 86 Seilbahngesetz 2003 zu erstellen und an die jeweiligen örtlichen Verhältnisse anzupassen.Die Betriebsvorschrift und die Beförderungsbedingungen ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem verantwortlichen Betriebsleiter, in dessen Abwesenheit dem Betriebsleiter- Stellvertreter, obliegt die Führung und Überwachung des Betriebes. Er hat dafür zu sorgen, dass der Schlepplift den behördlichen Vorschriften entspricht und eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat sich nach der Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder Betriebsleiter-Stellvertreters in geeigneter Weise von dessen Eignung zu überzeugen. Ist die Eignung nicht gegeben, so hat die zuständige Behörde die Weiterverwendung als verantwortliche... mehr lesen...
Als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter dürfen auch Personen bestellt werden, die über kein Betriebsleiterpatent verfügen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 12 vorliegen. Als verantwortliche Betriebsleiter oder Betriebsleiter-Stellvertreter dürfen auch Personen best... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ergänzend zu den in § 10 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie Abs. 5 genannten Voraussetzungen haben der verantwortliche Betriebsleiter und der Betriebsleiter-Stellvertreter vor erstmaliger Bestellung Folgendes zu erfüllen:Ergänzend zu den in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 so... mehr lesen...
Die Pflichten und Befugnisse des Betriebspersonals sind in der Betriebsvorschrift festzulegen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Betriebspersonal hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:1.Ziffer einsMindestalter von 18 Jahren;2.Ziffer 2Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache;3.Ziffer 3gesundheitliche und fachliche Eignung;4.Ziffer 4Zuverlässigkeit.(2)Absatz 2,Bestehen, insbesondere nach ... mehr lesen...
Betriebspersonal(1)Absatz eins,Eine Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiter-Stellvertreters ist nicht gegeben.(2)Absatz 2,Bei Beförderung von Fahrgästen ist folgendes Betriebspersonal erforderlich:1.Ziffer einsBetriebsleiter;2.Ziffer 2Maschinist;3.Ziffer 3je ein Liftwart in den Statione... mehr lesen...
Die Errichtung seilbahnfremder Anlagen jeder Art durch das Schleppliftunternehmen oder Dritte in einer Entfernung bis sechs Meter beiderseits des äußeren Seilstranges sowie bis sechs Meter von jedem Stationsobjekt ist verboten, sofern nicht § 54 Seilbahngesetz 2003 Anwendung findet. Die Errichtun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Längstens alle zehn Jahre sind die Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes sowie die Einrichtungen zur Brandbekämpfung durch hierfür facheinschlägig ausgebildete Stellen zu überprüfen. Nach der erstmaligen Überprüfung dürfen die nachfolgenden wiederkehrenden Überprüfungen auch von... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Abtragungen von Schleppliften mit niederer Seilführung oder von Teilen einer solchen Anlage unterliegen keiner Genehmigungspflicht gemäß § 52 Seilbahngesetz 2003. Das Schleppliftunternehmen hat die beabsichtigte Abtragung unter gleichzeitiger Vorlage einer detaillierten Beschreibun... mehr lesen...
Dem Ansuchen um Betriebsbewilligung sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:1.Ziffer einsAufzeichnung über die Feststellung der Übereinstimmung der Anlage mit den geprüften Plänen; Aufzeichnungen über das einwandfreie Zusammenwirken der einzelnen Bauteile untereinander und mit dem örtlichen... mehr lesen...
In das vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß §§ 14 Abs. 3 Z 11 und 20 Seilbahngesetz 2003 geführte Verzeichnis der Personen oder Stellen, die berechtigt sind, Sicherheitsberichte gemäß §§ 59 Satz 2 und 60 leg. cit. zu erstellen, können auch Personen aufgenommen werden, ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dem Ansuchen um Baugenehmigung ist ein Bauentwurf in vierfacher Ausfertigung anzuschließen. Dieser hat zu enthalten:1.Ziffer einstechnischer Bericht mit Angabe der Systemdaten;2.Ziffer 2Landkarte im Maßstab 1:25 000 mit eingezeichneter Trasse;3.Ziffer 3Lageplan zumindest im Maßstab... mehr lesen...
Genehmigung Dem Ansuchen um Genehmigung nach § 110 Seilbahngesetz 2003 sind nachstehende Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen: Dem Ansuchen um Genehmigung nach Paragraph 110, Seilbahngesetz 2003 sind nachstehende Unterlagen in einfacher Ausfertigung anzuschließen:1.Ziffer einsDarste... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Anlagen, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil bewegt werden (Schlepplifte). Hierunter fallen auch Schlepplifte, die von Skischulen, Vereinen oder Gemeinden betrieben werden.(2)Ab... mehr lesen...
Begriffsbestimmungen(1)Absatz eins,Schlepplifte mit hoher Seilführung sind Anlagen mit über den Benutzern geführtem Förderseil.(2)Absatz 2,Schlepplifte mit niederer Seilführung sind Anlagen mit in Höhe der Benutzer geführtem Förderseil, an dem sich diese entweder direkt festhalten oder mittels ku... mehr lesen...
1.Ziffer einsZIELProben für die amtliche Kontrolle der Mengen an Pestizidrückständen in und auf Getreide, Obst und Gemüse sowie in Erzeugnissen tierischen Ursprungs einschließlich Fische, Krusten-, Schalen-, Weichtiere, wechselwarme Tiere und Honig werden nach den nachstehend beschriebenen Verfah... mehr lesen...
(Anm.: Anlage 2 samt Änderungen ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 2 samt Änderungen ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
Stoff *)Chemische BezeichnungAcrylnitrilAcrylnitrilAzobenzolAzobenzolCyhexatin 1)TricyclohexylzinnhydroxidinsgesamtAzocyclotin 1)1-Tricyclohexyl-stannyl-berechnetberechnet 1,2,4-triazolalsals DicyclohexylzinnoxidCyhexatinDibromchlorpropanDibromchlorpropanDichloran2,6-Dichlor-4-nitro-anilinEthylen... mehr lesen...
(Anm.: Anlage 1A samt Änderungen ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 1A samt Änderungen ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...
(1)Absatz eins,Durch diese Verordnung werden nachstehende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:–Strichaufzählung76/895/EWG ABl. L 340/26 vom 9. Dezember 1976,76/895/EWG Amtsblatt , L 340/26 vom 9. Dezember 1976,–Strichaufzählung80/428/EWG ABl. L 102/26 vom 19. April 1980,80/428/EWG... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 127/2001, außer Kraft.Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwertever... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft sind als innerstaatliches Recht anzuwenden:–Strichaufzählung2002/42/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchst... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung können nach vorhergehender Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs aus anderen Ursprungsmitgliedstaaten (Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäische... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zusammengesetzte, getrocknete oder verarbeitete Lebensmittel dürfen nur dann eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Rückstände von in den Anlagen 1A und 2 genannten Stoffen die auf Grund dieser Verordnung für ihre Ausgangsprodukte jeweils... mehr lesen...
Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs ist gemäß Anlage 3 (Probenahmeverfahren) vorzugehen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist verboten, Lebensmittel tierischer Herkunft, die in der Anlage 2 genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.(2)Absatz 2,Es ist verboten, Lebensmitt... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist verboten, Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die in der Anlage 1A genannt sind, einzuführen oder in Verkehr zu bringen, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Mengen der dort angeführten Stoffe die festgesetzten Höchstwerte überschreiten.(2)Absatz 2,Es ist verboten, Lebensm... mehr lesen...
Gemäß dieser Verordnung sind „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln“ Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Stoffe) und ihrer Abbau- und Reaktionsprodukte, die sich auf oder in Lebensmitten pflanzlicher oder tierischer Herkunft befinden. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist auf Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs anzuwenden.(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt auch für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden.Diese Verordnung gilt a... mehr lesen...
ErhebungsmerkmalAnzugebende EinheitBetrachtungs- zeitraumAnmerkungen / DetaillierungenMitarbeiter (in Ganztagskräften)AnzahlVierteljährlichUnterschieden in eigene Mitarbeiter sowie Leasingpersonal und freie MitarbeiterInvestitionen in technische InfrastrukturEuroJährlich Investitionen in Vertrieb... mehr lesen...
ErhebungsmerkmalAnzugebende EinheitBetrachtungs- zeitraumAnmerkungen / DetaillierungenAnzahl der Portiervorgänge nach RufnummernbereichenAnzahlVierteljährlichUnterschieden nach Bereich (geografische Rufnummern, mobile Rufnummern, Diensterufnummern) sowie nach Anzahl Rufnummern und Anzahl Teilnehmer mehr lesen...
Anzahl BündelprodukteAnzahlVierteljährlichUnterschieden nach Bündelart (Breitband stand alone, Bündel Breitband+Sprache, Breitband+TV, Sprache+TV, Sprache+Mobil, TV+Mobil, Breitband+Mobil, Sprache+Breitband+TV, Sprache+Mobil+Breitband, Sprache+Mobil+TV, Breitband+Mobil+TV, Bündel aus vier Dienste... mehr lesen...
ErhebungsmerkmalAnzugebende EinheitBetrachtungs- zeitraumAnmerkungen / DetaillierungenAnzahl Endkundenbreitbandanschlüsse (basierend auf eigener Infrastruktur oder entbündelter Leitung)AnzahlVierteljährlichUnterschieden nach Infrastruktur (DSL über eigene Leitung, DSL über entbündelte Leitung, Vi... mehr lesen...
ErhebungsmerkmalAnzugebende EinheitBetrachtungs- zeitraumAnmerkungen / DetaillierungenUmsätze nationale Endkundenmietleitungen und – EthernetdiensteEuroVierteljährlichUnterschieden nach Mietleitung/EthernetdienstAnzahl nationale Endkundenmietleitungen und – EthernetdiensteAnzahlVierteljährlichUnt... mehr lesen...
ErhebungsmerkmalAnzugebende EinheitBetrachtungs- zeitraumAnmerkungen / DetaillierungenGesamtumsätze EndkundenmarktEuroVierteljährlichUnterschieden nach Umsatzkategorie (reine Datendienste, andere Umsätze)Gesprächsdauer (technische Minuten) EndkundenmarktMinutenVierteljährlich Anzahl an SMS gesend... mehr lesen...
ErhebungsmerkmalAnzugebende EinheitBetrachtungs- zeitraumAnmerkungen / DetaillierungenUmsätze aus Grundentgelten für öffentliche Sprachtelefonie an festen StandortenEuroVierteljährlichUnterschieden nach Kundengruppe (Privatkunden/Nicht-Privatkunden)Umsätze aus Entgelten für die Errichtung von Tei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2 Z 3 bis 7, § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 7, § 8 sowie die Anlagen 1 bis 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2017 treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft.Paragraph eins,... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die im Rahmen der Kommunikationsstatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:1.Ziffer einsLaufendes regulatorisches Monitoring2.Ziffer 2Zur Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und... mehr lesen...
Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat die Erhebungsunterlagen in elektronischer Form bereit zu stellen und für die Möglichkeit der kostenlosen Abrufbarkeit für die Auskunftspflichtigen zu sorgen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit gemäß § 2.Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit gemäß Paragraph 2,(2)Absatz 2,Die Angaben nach § 3 sind von den Auskunftspflichtigen in von der Rundfunk und Telekom R... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Erhebungen im Rahmen der Kommunikationsstatistik erfolgen durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2. Grundsätzlich ist eine Vollerhebung vorzunehmen. Soweit es möglich ist, die Daten einer Stichprobenerhebung durch Heranziehung der von der Regulierungsbehörde in der ... mehr lesen...
Zu erheben sind die in den Anlagen angegebenen Erhebungsmerkmale in dem dort angegebenen Betrachtungszeitraum und unter Berücksichtigung der dort angeführten Anmerkungen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind Betreiber von Telekommunikationsnetzen sowie Betreiber von Telekommunikationsdiensten, die1.Ziffer einsim Geschäftsfeld öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten tätig sind, hinsichtlich der Anlagen 1, 5 und 6,2.Ziffer 2i... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Bereich der Kommunikation sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen sowie gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen zu veröffentlichen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Dies gilt nicht, wenn ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gemäß § 125 Abs. 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft treten:Gemäß Paragraph 125, Absatz 8, des ArbeitnehmerInnenschutzg... mehr lesen...
Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Arbeitnehmer/innen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit der Ausgabe oder Entnahme von Sprengmitteln betraut waren und die nicht Sprengbefugte sind, dürfen mit diesen Arbeiten weiterhin beschäftigt werden, wenn sie die für Sprenggehilfen/gehilfinne... mehr lesen...
Mit folgenden Sprengarten dürfen Arbeitnehmer/innen nicht beschäftigt werden:1.Ziffer einsZündungen mittels Sicherheitsanzündschnur, ausgenommen davon sinda)Litera aZündung einzelner Sprengladungen, wie Knäpper- und Wurzelstocksprengungen,b)Litera bZündung von Sprengladungen bei Lawinenauslösespr... mehr lesen...
Es ist dafür zu sorgen, dass1.Ziffer einsMetallstücke möglichst in Sprenggruben gesprengt werden,2.Ziffer 2nach dem Laden die Sprenggrube entsprechend abgedeckt wird und in der Abdeckung Entlüftungsöffnungen zum Entweichen der Sprenggase angebracht werden,3.Ziffer 3gleiche Zeitzündstufen verwende... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass1.Ziffer einsder/die Sprengbefugte (oder, im Falle mehrerer Sprengbefugter, die Sprengaufsicht gemäß § 3 Abs. 2) bei der Erstellung der schriftlichen Abbruchanweisung gemäß § 110 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994, in der jeweils geltend... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass1.Ziffer einsSprengarbeiten zur Lawinenauslösung an abgelegenen Arbeitsplätzen gemäß § 61 Abs. 6 ASchG nicht von einer Person allein durchgeführt werden,Sprengarbeiten zur Lawinenauslösung an abgelegenen Arbeitsplätzen gemäß Paragraph 61, Absatz 6, ASchG... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass1.Ziffer einsdie Lage der Sprengladungen an der Wasseroberfläche gekennzeichnet wird,2.Ziffer 2Sprengladungen und Zündleitungen gegen Losreißen und Aufschwimmen gesichert werden,3.Ziffer 3bei elektrischer Zündung die Zündleitung erst dann mit der Zündmas... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass die Konzentration brandgefährlicher Gase im Bereich der Sprengstelle sowie im Aufstellungsbereich der Zündanlage vor Aufnahme der Sprengarbeit und unmittelbar vor der Sprengung gemessen wird.(2)Absatz 2,Sofern Messungen gemäß Abs. 1 eine Konzentration b... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sprengarbeiten unter Tage sind Sprengarbeiten zur untertägigen Mineralgewinnung und Sprengarbeiten zur Durchführung von Untertagebauarbeiten, insbesondere Arbeiten zur Herstellung und zum Ausbau von unterirdischen Hohlräumen, wie Stollen-, Tunnel- oder Schachtbauten.(2)Absatz 2,Dur... mehr lesen...
Tiefbohrlochsprengungen (Großbohrlochsprengungen)(1)Absatz eins,Tiefbohrlochsprengungen (Großbohrlochsprengungen) sind Sprengarbeiten zur Lösung von Gesteinsmassen, bei denen Bohrlöcher eine Länge von mehr als zwölf Metern aufweisen.(2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte a... mehr lesen...
Es ist dafür zu sorgen, dass unbrauchbare Sprengmittel unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen1.Ziffer einsan die Hersteller/innen, Inverkehrbringer/innen oder Händler/innen für Schieß-und Sprengmittel zurückgegeben werden oder2.Ziffer 2durch Mitsprenge... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen, die nicht Sprengbefugte sind, nachweislich unterwiesen werden, gefundene Sprengmittel nicht zu berühren und unverzüglich die Arbeitgeber/innen oder Sprengbefugten über den Fund zu informieren.(2)Absatz 2,Es ist dafür zu sorgen, dass ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Versager möglichst rasch von Sprengbefugten fachgerecht beseitigt werden.(2)Absatz 2,Falls eine Versagerbeseitigung nicht sofort möglich ist, ist für folgende Vorgehensweise zu sorgen:1.Ziffer einsDas dritte Sprengsignal ist nur zu geben, wenn Sicherhei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass der Gefahrenbereich durch Abgabe des dritten Sprengsignals erst dann freigegeben wird, wenn der/die Sprengbefugte durch Besichtigung der Sprengstelle kontrolliert hat, dass1.Ziffer einsalle Sprengladungen umgesetzt haben und keine Versager aufgetreten s... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist für folgende Maßnahmen zu sorgen:1.Ziffer einsAn den Kreuzungspunkten des Gefahrenbereiches mit Verkehrswegen und an anderen Zugängen zum Gefahrenbereich sind Warntafeln aufzustellen, die auf die Gefahr durch Sprengungen, auf die Sprengzeiten und auf die Bedeutung der Spreng... mehr lesen...
Gefahrenbereich(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Sprengungen so angelegt und die Sprengladungen so verteilt werden, dass1.Ziffer einsdie Streuung möglichst gering gehalten wird,2.Ziffer 2Arbeitnehmer/innen durch Erschütterungen, Druckwellen und deren Folgewirkungen nicht gefährdet werde... mehr lesen...
Es ist für folgende Vorkehrungen zu sorgen:1.Ziffer einsDie Länge der Sicherheitsanzündschnur ist so zu bemessen, dass rechtzeitig eine Deckung aufgesucht oder der Gefahrenbereich verlassen werden kann, jedenfalls aber so, dass die Brenndauer der Sicherheitsanzündschnur mindestens zwei Minuten be... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass die Zünder, Sprengschnüre, Zündschläuche, Sprengschnurverzögerer (Sprengverzögerer) und Oberflächenverbinder entsprechend den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verlegt werden, um eine sichere Zündung der Sprengladungen zu gewährle... mehr lesen...
Elektrische und elektronische Zündung(1)Absatz eins,Bei elektrischer Zündung ist für folgende Vorkehrungen zu sorgen:1.Ziffer einsBei elektrischer Zündung an Orten, an denen Streuströme, induktive oder elektrostatische Einwirkungen auftreten können, wie im Bereich von Hochspannungsanlagen, Sendea... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass beim Laden folgendermaßen vorgegangen wird:1.Ziffer einsVor dem Laden sind die Bohrlöcher von dem/der Sprengbefugten auf freien Durchgang und auf ihren Verlauf hin zu prüfen. Die festgestellten Abweichungen und Besonderheiten sind bei der Ladungsberechn... mehr lesen...
Laderäume(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass Laderäume so angelegt werden, dass die errechnete Sprengstoff- oder Schwarzpulvermenge nach fachmännischen Grundsätzen eingebracht werden kann, wobei Folgendes einzuhalten ist:1.Ziffer einsEin Nach- und Tieferbohren ganz oder teilweise stehen g... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Transport von Sprengmitteln ist mittels dafür geeigneter Transporteinrichtungen durchzuführen. Dabei ist dafür zu sorgen, dass1.Ziffer einsdie transportierten Sprengmittel vor Lageveränderungen, Streuströmen, Hitze-, Stoß- und Schlageinwirkungen geschützt sind und Gefahr bringe... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Zwischenlagerung ist nur dann erlaubt, wenn besondere Verhältnisse, wie vom Sprengmittellager weit entfernte Sprengstellen oder Direktanlieferungen an die Sprengstelle, es erforderlich machen, dass die Menge des voraussichtlichen Tagesbedarfes an Sprengmitteln in geeigneten Zw... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass1.Ziffer einsSprengmittel nicht übernommen werden, sofern die Verpackung oder Kennzeichnung Mängel aufweist,2.Ziffer 2Sprengmittel vor ihrer Entnahme aus dem Lager sowie bei Direktanlieferungen an die Sprengstelle von dem/der Sprengbefugten augenscheinli... mehr lesen...
Es ist dafür zu sorgen, dass1.Ziffer einsnur Sprengmittel und Schwarzpulver, die entsprechend dem SprG in Verkehr gebracht wurden, zur Verfügung gestellt werden,2.Ziffer 2Sprengmittel nur gemäß den Angaben der Hersteller/innen oder Inverkehrbringer/innen verwendet werden,3.Ziffer 3beim Umgang mit... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass vor Durchführung von Sprengarbeiten die für die Arbeitnehmer/innen bestehenden Gefahren ermittelt und beurteilt werden.(2)Absatz 2,Dabei sind insbesondere nachstehend angeführte Gefahren zu berücksichtigen:1.Ziffer einsunzeitige oder unvollständige Umse... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es ist dafür zu sorgen, dass1.Ziffer einswährend der Sprengarbeiten nur die dabei beteiligten Personen an der Sprengstelle anwesend sind,2.Ziffer 2alle in der Arbeitsstätte, an der Arbeitsstelle oder auf der Baustelle anwesenden Personen Kenntnis über die Bedeutung der Sprengsignal... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Als Sprengbefugte dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die nach §§ 62, 63 ASchG berechtigt sind, Sprengarbeiten durchzuführen.Als Sprengbefugte dürfen nur Personen beschäftigt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die nach ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sprengarbeiten sind:1.Ziffer einsÜbernahme, Verwahrung und Transport von Sprengmitteln innerhalb der Arbeitsstätte, Arbeitsstelle oder Baustelle,2.Ziffer 2Herstellen von Sprengladungen und Besetzen,3.Ziffer 3Herstellung und Prüfung von Zündanlagen,4.Ziffer 4Abtun der Sprengladungen... mehr lesen...
Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen bei der Durchführung von Sprengarbeiten, ausgenommen Tätigkeiten zu ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken und die Erzeugung von Sprengmitteln (Explosivstoffen). mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 6, dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 6 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.Paragraph 6 und Paragraph 8, in der Fas... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich § 2 Abs. 2, § 5 und § 6 Abs. 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 8 der Bundesminister für Finanzen, im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, I... mehr lesen...
Die Teile des Hochleistungsstreckenteiles Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen desselben, deren Planung der Brenner Eisenbahn GmbH mit Verordnung übertragen worden sind, gelten ab Rechtswirksamkeit der Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel der Brenner Eisenbahn GmbH an di... mehr lesen...
Die BBT AG ist hinsichtlich aller mit dem Spaltungsvorgang und dem Verschmelzungsvorgang zur Errichtung der im § 3 Abs. 1 angeführten Europäischen Aktiengesellschaft in Zusammenhang stehenden Rechtsakten und Vermögensübertragungen von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwa... mehr lesen...
Mit Rechtswirksamkeit des angeordneten Spaltungsvorganges (§ 4) gelten für die BBT AG im Zusammenhang mit der Planung des Brenner Basistunnels sinngemäß die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, BGBl. Nr. 502/1995, mit Ausnahme des § 7 und mit Ausnahme des... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie leistet für den Bund im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Planung des Brenner Basistunnels oder von Teilen desselben im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten zur Realisierung des gemeinsamen Teils des Tu... mehr lesen...
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, unbeschadet der Gesellschaftsanteile des Landes Tirol der ÖBB-Infrastruktur Bau AG und der ÖBB-Infrastruktur Betrieb AG Gesellschaftsanteile des Bundes an der Galleria d... mehr lesen...
Der die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen desselben umfassende Teilbetrieb Brenner Basistunnel der Brenner Eisenbahn GmbH ist mit allen seinen Aktiven und Passiven einschließlich der Mitgliedschaftsrechte an der „Brenner Basistun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Planung des Eisenbahntunnels zwischen Innsbruck und Franzensfeste („Brenner Basistunnel“), umfassend auf österreichischem Hoheitsgebiet den Hochleistungsstreckenteil Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner und die Hochleistungsstrecke Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbru... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung über alle Maßna... mehr lesen...
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 120 000 Euro, dem Firmenwortlaut „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, im folgenden als BBT AG bezeichnet, und dem Sitz in Innsbruck zu errichten und zu g... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. § 39 Abs. 4 tritt mit Erlassung einer Verordnung, spätestens aber mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die bisherigen Anerkennungsbehörden bleiben bis zu diesem Zeitpunkt Saatgutanerkennungsbehörde für das im Inland erzeugte Saatgut.Dieses... mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist1.Ziffer einsder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwara)Litera ahinsichtlich des § 44 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 44, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres... mehr lesen...
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, ist dies in der jeweils geltenden Fassung zu verstehen. mehr lesen...
Aufhebung von Rechtsvorschriften Zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die folgenden Rechtsvorschriften außer Kraft:1.Ziffer einsdas Saatgutgesetz 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 230/1982,das Saatgutgesetz 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt g... mehr lesen...
Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis(1)Absatz eins,Das auf Grund des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, geführte „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ und die Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 („Sortenverzeichnis“) sind 20 Jahre aufzubewahren.... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das von ihr beschlagnahmte Saatgut einschließlich Behältnisse, Verpackungen, Etiketten und Werbematerial als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, es sei denn,1.Ziffer einsder Verfügungsberechtigte gewährleistet, daß nach Freigabe des Saatg... mehr lesen...
Verwaltungsstrafen(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestr... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für diesem Bundesgesetz unterliegende Sorten oder Saatgut von Sorten darf nur geworben werden, wenn die Sorten in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sind.(2)Absatz 2,Sämtliche Angaben beim Inverkehrbringen von Saatgut müssen der Wahrheit entspr... mehr lesen...
Soweit das Gemeinschaftsrecht die Übermittlung von Daten an die EG oder Dienststellen anderer Vertrags- und Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vorsieht, so erfolgt dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. mehr lesen...
Gebühren(1)Absatz eins,Für die nach diesem Bundesgesetz zu stellenden Anträge und durchzuführenden Verfahren zur Bestimmung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen sind Anmelde- und Prüfgebühren, einschließlich der Rechts- und Stempelgebühren, zu entrichten. Der Bundesminister für Land- u... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat die Sortenzulassungskommission mindestens halbjährlich einzuberufen.(2)Absatz 2,Für einen gültigen Beschluß der Sortenzulassungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens fünf stimmberechtigter Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erfo... mehr lesen...
Aufgaben und Zusammensetzung(1)Absatz eins,Die Sortenzulassungskommission hat anhand der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.(2)Absatz 2,Die Sortenz... mehr lesen...
Sortenliste(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.(2)Absatz 2,In den öffentlichen Teil der Sortenliste sind insbesondere ... mehr lesen...
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben, wenn1.Ziffer einsdie Sorte nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht oder2.Ziffer 2der Züchter seiner Verpflichtung zur Sortenerhaltung trotz Aufforderung des BFL nicht nachkommt. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Züchter hat die Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten.(2)Absatz 2,Die Erhaltungszüchtung kann außerhalb eines Vertrags- oder Mitgliedstaates betrieben werden, wenn eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte amtliche Stelle in einem Drittstaat... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte von Amts wegen aufzuheben, wenn1.Ziffer einssie nicht den Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 entspricht odersie nicht ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Antrag des Züchters die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte aufzuheben, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Löschung glaubhaft macht.(2)Absatz 2,Der Züchter h... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung auf Antrag des in die Sortenliste eingetragenen Züchters um jeweils höchstens zehn Jahre zu verlängern, wenn1.Ziffer einsdie Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist und2.Ziffer 2die Anbau- und Marktbedeutun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehnten auf die Zulassung folgenden Kalenderjahres, sofern sie nicht verlängert oder vorzeitig beendet wird.(2)Absatz 2,Die Sortenzulassung erlischt durch1.Ziffer einsZeitablauf,2.Ziffer 2Aufhebung von Amts wegen oder3.Ziffer 3Verzichtserkl... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über einen Antrag auf Sortenzulassung nach Anhörung der Sortenzulassungskommission zu entscheiden, wenn die Sortenzulassungsprüfung eine verläßliche Beurteilung des Antrages zuläßt.(2)Absatz 2,Die Sortenzulassung ist, soweit dies zur Errei... mehr lesen...
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Antragsteller unverzüglich1.Ziffer einszu verständigen, wenna)Litera adie Angaben im Antrag nicht vollständig sind oder für die Beurteilung nicht ausreichen oderb)Litera bdie zur Verfügung gestellte Saatgutmenge für die Sortenprüfung nicht ausreicht ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Grund eigener Untersuchungen oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Die Prüfung ist solange durchzuführen, bis eine verläßliche Beurteilung des Antrages möglich ist.(2)A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Gegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen beim Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt erheben.(2)Absatz 2,Sind die Einwendungen berechtigt, so ist de... mehr lesen...
Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Macht der Antragsteller auf Sor... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wird im Falle des § 52 Abs. 1 Z 2 lit. c die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste beim Bundesamt für Ernährungssicherheit beantragen.Wird im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffe... mehr lesen...
Antrag(1)Absatz eins,Zur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, wer1.Ziffer einsseinen Sitz oder Wohnsitza)Litera ain einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat oderb)Litera bin einem Drittstaat hat und einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat namhaft m... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Sortenbezeichnung ist in die Sortenliste eintragbar, wenn sie aus einem Fantasienamen oder einem Code besteht und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Eine Sortenbezeichnung ist nicht zulässig1.Ziffer einsim Falle von Fantasienamen, wenn diesera)Litera aaus einem einzigen Buchst... mehr lesen...
Eine Sorte hat landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den vergleichbaren zugelassenen Sorten eine Verbesserung für den Anbau, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen, für die Verwertung des ... mehr lesen...
Eine Sorte ist beständig, wenn die Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale nach wiederholter Vermehrung oder im Fall eines besonderen Vermehrungszyklus am Ende eines jeden Zyklus unverändert ist. mehr lesen...
Eine Sorte ist homogen, wenn ihre Pflanzen, von wenigen Abweichungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Vermehrung abgesehen, in der Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale hinreichend gleich sind. mehr lesen...
Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn ihre Pflanzen sich in der Ausprägung wenigstens eines Merkmals von Pflanzen jeder anderen Sorte, die in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen oder deren Zulassung in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat beantragt wurde, deutlich unterscheiden. mehr lesen...
Voraussetzungen für die Sortenzulassung(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie1.Ziffer einsim Rahmen der Registerprüfunga)Litera aunterscheidbar,b)Litera bhomogen undc)Litera cbeständig ist,2.Ziffer 2im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wer... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Untersuchung und Begutachtung entsprechend der in den Methoden festgesetzten Anforderungen im Rahmen der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit befugt.(2)Absatz 2,Soweit das Bundesamt für Ernährungssicherheit außenstehende fachkundig... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer einer Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle unterzogen wird, hat1.Ziffer einsalle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, der Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten,2.Ziffer 2den Anordnungen der Über... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Verfügungsrecht über das vorläufig beschlagnahmte Saatgut steht zunächst dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides steht das Verfügungsrecht der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Bescheid erlassen hat.(2)Absatz 2,Das vorläufig bes... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Aufsichtsorgane haben Partien von Saatgut, einschließlich Behältnisse, Verpackung, Etiketten und Werbematerial vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß1.Ziffer einsdas Saatgut entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wird... mehr lesen...
Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane(1)Absatz eins,Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten, außer bei Gefahr in Verzug,1.Ziffer einsalle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, Bearbeitung und dem... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder die Sortenzulassungsbehörde kann auf Antrag bestimmte Personen und technische Einrichtungen zur Durchführung von technischen Aufgaben, insbesondere der1.Ziffer einsPrüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Als fachlich befähigt gelten Personen, die1.Ziffer einsa)Litera aein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben,b)Litera beine landwirtschaftliche Fach- oder Mittelschule absolviert haben,c)Litera ceine gleichwertige Ausbildung absolviert haben,d)Litera dohne über eine solc... mehr lesen...
Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle(1)Absatz eins,Die Saatgutanerkennungsbehörden haben sich im Rahmen ihres Aufgabenbereiches fachlich befähigter Personen1.Ziffer einszur Überwachung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen in den Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung als Überwach... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn1.Ziffer einseine Einfuhrbescheinigung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vorliegt,2.Ziffer 2die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates übereinstimmen,3.Ziffer 3die Kennze... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag eine auf sechs Monate befristete Einfuhrbescheinigung für die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften der §§ 32 bis 34 nicht entspricht, auszustellen, wenn das Saatgut nachweislichDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer beabsichtigt, Saatgut einzuführen, hat beim Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorlage der in den Methoden festgelegten Unterlagen die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die in den Methoden festgesetzten Anford... mehr lesen...
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Einfuhr von Pflanzgut von Kartoffeln, das in Vertrags- oder Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anerkannt oder zugelassen ist, zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung der Qualitä... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Saatgut darf als Handelssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung vorliegt und das Saatgut zugelassen worden ist.(2)Absatz 2,Saatgut darf als Behelfssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbesc... mehr lesen...
Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut(1)Absatz eins,Saatgut darf als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut nur dann eingeführt werden, wenn1.Ziffer einsdie Sorte, der das Saatgut angehörta)Litera agemäß § 46 zugelassen ist odergemäß Paragraph 46,... mehr lesen...
Die gemäß § 30 Berechtigten haben Die gemäß Paragraph 30, Berechtigten haben1.Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß § 29 zu erfüllen,die Voraussetzungen gemäß Paragraph 29, zu erfüllen,2.Ziffer 2die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführtena)Litera aKontrollen des Feldbestandes oderb)L... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, die Pflichten gemäß § 31 zu erfüllen, diesen auf Antrag zur Erzeugung, zum erstmaligen Inverkehrbringen oder zum Inverkehrbringen nach Wiederverschließung von Standardsaatgut zu berechtigen.Das Bund... mehr lesen...
Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut Saatgut von Gemüse darf als Standardsaatgut nur dann erzeugt und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr gebracht werden, wenn1.Ziffer einsdie Art im Artenverzeichnis enthalten ist,2.Ziffer 2a)Litera adie Sorte ge... mehr lesen...
Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit1.Ziffer einsjene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Abs. 2 Z 1 keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden undjene Men... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Erzeugung, Abfüllung oder die Bearbeitung für andere und das erstmalige oder wieder verschlossene In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft setzt voraus:1.Ziffer einsdie Verwendung von Mischungseinrichtungen, die gewährleisten, dass di... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Saatgut der Komponenten von Saatgutmischungen der im Artenverzeichnis angeführten Arten muss den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen und vor dem Mischen1.Ziffer einsanerkannt sein,2.Ziffer 2als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen sein oder3.Ziffer 3den Anfor... mehr lesen...
Saatgutmischungen(1)Absatz eins,Wer Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft, für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, erzeugt, abfüllt oder für andere bearbeitet und erstmalig oder wieder verschl... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut auf Antrag als Behelfssaatgut zuzulassen, wenn1.Ziffer einsdie Versorgung mit Saatgut, das den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an anerkanntes Saatgut, Handelssaatgut oder Standardsaatgut entspricht, nicht gesichert ist ... mehr lesen...
Handelssaatgut Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut auf Antrag als Handelssaatgut zuzulassen, wenn1.Ziffer einsdie Art und Kategorie im Artenverzeichnis enthalten sind,2.Ziffer 2es artenecht ist,3.Ziffer 3es formecht ist oder einer zugelassenen Form entspricht,4.Ziffer 4eine amtlich... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag Saatgut nach dem „OECD-System für die Anerkennung von Saatgut im internationalen Saatguthandel“ anzuerkennen, wenn neben den Bestimmungen dieses Abschnittes, sofern die Bestimmungen der OECD nichts anderes vorsehen, die im OECD-... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer Saatgutanerkennungsbehörde im Ausland durchgeführt, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, dass der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.(2)Absatz 2,Der Prüfung ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Feldbestand der Vermehrungsfläche hat zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung des Saatgutes den in den Methoden festgesetzten Anforderungen zu entsprechen, insbesondere daß1.Ziffer einsder Feldbestand eine ordnungsgemäße Bea... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche haben zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die sachgerechte Erzeugung von Saatgut zu entsprechen, insbesondere daß1.Ziffer ei... mehr lesen...
Voraussetzungen für die Anerkennung(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag den Feldbestand und Saatgut einer Saatgutpartie gemäß einer nach diesem Bundesgesetz festgelegten Saatgutkategorie anzuerkennen, wenn1.Ziffer einsa)Litera adie Sorte gemäß § 46 zugelassen ist o... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat zu überprüfen1.Ziffer einsdie Erhaltungszüchtung und2.Ziffer 2ob anerkanntes Saatgut oder Standardsaatgut oder deren Aufwuchsa)Litera aden bei der Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der Merkmale entspricht, sortenecht und sortenre... mehr lesen...
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem zur Anerkennung oder Zulassung bestimmten Saatgut zur Feststellung seiner Beschaffenheit Proben gemäß den Methoden unter gleichzeitiger Sicherung der Identität entsprechend den in den Methoden festgesetzten Verfahren zu entnehmen. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Saatgut ist entsprechend den Methoden an der Außenseite der Verpackung oder des Behältnisses deutlich sichtbar, lesbar, dauerhaft, in zumindest einer der Amtssprachen der EG und in lateinischen Buchstaben auf Etiketten insbesondere mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:1.Ziffer ein... mehr lesen...
Beschaffenheit Saatgut hat den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an seine Beschaffenheit zu entsprechen, insbesondere hinsichtlich1.Ziffer einsder technischen Reinheit,2.Ziffer 2des Besatzes mit Samen anderer Arten und gefährlichen Beimengungen,3.Ziffer 3des Wassergehaltes,4.Ziffer 4der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Anerkennung oder Zulassung von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn1.Ziffer einseine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegt oder2.Ziffer 2es auf Grund von Gemeinschaftsrecht notwend... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Anerkennung oder Zulassung kann auf Antrag abgeändert werden, wenn sich nachträglich die Notwendigkeit dazu ergibt und der Antragsteller dies nachweist.(2)Absatz 2,Dem Antrag auf Abänderung sind jene Angaben und Unterlagen anzuschließen, die für eine neuerliche Beurteilung der ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine Bescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.(2)Absatz 2,Auf zusätzlichen Antrag hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine... mehr lesen...
Antrag(1)Absatz eins,Zur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer1.Ziffer einsseinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und2.Ziffer 2a)Litera aZüchter ist oderb)Litera brechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.(2)A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wer beabsichtigt, Saatgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat1.Ziffer einsden Beginn dieser Tätigkeit vor ihrer Aufnahme und deren voraussichtliche Beendigung der Behörde zu melden und2.Ziffer 2Aufze... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wird ein Antrag auf Anerkennung oder Zulassung gestellt, so ist das Inverkehrbringen von Saatgut bereits vor dem Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit zu bewilligen, wenn1.Ziffer einsdie Notwendigkeit dazu nachgewiesen wird,2.Ziffer 2der beabsichtigte Zeitraum des Inverkehrbringen... mehr lesen...
Inverkehrbringen Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn1.Ziffer einses alsa)Litera aVorstufensaatgut,b)Litera bBasissaatgut,c)Litera cZertifiziertes Saatgut,d)Litera dZertifiziertes Saatgut erster Generation,e)Litera eZertifiziertes Saatgut zweiter Generationanerkannt ist,2.Ziffer... mehr lesen...
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat im Sorten- und Saatgutblatt gemäß § 21 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, zu veröffentlichen: Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat im Sorten- und Saatgutblatt gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Sortenschutzgesetzes, zu veröffentlichen:1.Ziffer eins... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Standards, technischen Vorschriften und technischen Verfahren hinsichtlich der Anforderungen an1.Ziffer einsSaatgut einschließlich seiner Erzeugung und Sorten,2.Ziffer 2Probenahme, Untersuchungen ... mehr lesen...
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung, zur Förderung der landwirtschaftlichen Pflanzenproduktion und zur Förderung der wirtschaftlichen Erzeugung von Saatgut in einem Artenverzeichnis festzulegen... mehr lesen...
Die nach diesem Bundesgesetz zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit. mehr lesen...
(1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:1.Ziffer eins„Saatgut“:a)Litera aSamen, die zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind,b)Litera bPflanzgut von Kartoffeln;2.Ziffer 2„Plombierung“: Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung von Saatgut einschließlich der Probenahme;3.Ziffer 3„Saat... mehr lesen...
Geltungsbereich(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung1.Ziffer einsder Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298),der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut Amtsblatt Nummer L 125 vom 11.7.1966,... mehr lesen...