§ 54 SaatG 1997 Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er der Sortenzulassungsbehördedem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Macht der Antragsteller auf Sortenzulassung keine Angaben, ob es sich bei der Sortenbezeichnung um einen Fantasienamen oder einen Code handelt, so nimmt die Sortenzulassungsbehördedas Bundesamt für Ernährungssicherheit an, dass es sich um einen Fantasienamen handelt.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 08.07.2000 bis 19.07.2002

Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er der Sortenzulassungsbehördedem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Macht der Antragsteller auf Sortenzulassung keine Angaben, ob es sich bei der Sortenbezeichnung um einen Fantasienamen oder einen Code handelt, so nimmt die Sortenzulassungsbehördedas Bundesamt für Ernährungssicherheit an, dass es sich um einen Fantasienamen handelt.

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