§ 54 SaatG 1997 Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung

SaatG 1997 - Saatgutgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Macht der Antragsteller auf Sortenzulassung keine Angaben, ob es sich bei der Sortenbezeichnung um einen Fantasienamen oder einen Code handelt, so nimmt das Bundesamt für Ernährungssicherheit an, dass es sich um einen Fantasienamen handelt.

In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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