Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Wird im Falle des § 52 Abs. 1 Z 2 lit. c die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste beim Bundesamt für Ernährungssicherheit beantragen.Wird im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste beim Bundesamt für Ernährungssicherheit beantragen.
(2)Absatz 2,Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so ist dies der Sortenzulassungsbehörde mitzuteilen und vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ohne neuerliche Prüfung der Sorte als Züchter in die Sortenliste einzutragen.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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