§ 57 SaatG 1997 Mängelbehebungsverfahren

SaatG 1997 - Saatgutgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Antragsteller unverzüglich

  1. 1.Ziffer einszu verständigen, wenn
    1. a)Litera adie Angaben im Antrag nicht vollständig sind oder für die Beurteilung nicht ausreichen oder
    2. b)Litera bdie zur Verfügung gestellte Saatgutmenge für die Sortenprüfung nicht ausreicht oder
    3. c)Litera cdie Saatgutbeschaffenheit für die Sortenprüfung nicht entspricht oder
    4. d)Litera ddie Anmeldegebühr oder die fälligen Prüfgebühren nicht entrichtet wurden und
  2. 2.Ziffer 2die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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