Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Antragsteller unverzüglich
1.Ziffer einszu verständigen, wenn
a)Litera adie Angaben im Antrag nicht vollständig sind oder für die Beurteilung nicht ausreichen oder
b)Litera bdie zur Verfügung gestellte Saatgutmenge für die Sortenprüfung nicht ausreicht oder
c)Litera cdie Saatgutbeschaffenheit für die Sortenprüfung nicht entspricht oder
d)Litera ddie Anmeldegebühr oder die fälligen Prüfgebühren nicht entrichtet wurden und
2.Ziffer 2die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 57 SaatG 1997
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 SaatG 1997 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 57 SaatG 1997